Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 25 Seiten
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Parlamentarische Initiative 05.453 Verbot von Pitbulls in der Schweiz
STS, TSKU, TSVS und TSVSG beantragen, die Ausbildung zum Schutzdienst nur für Hunde zu erlauben, die bei Polizei, Militär, Grenzschutz oder bei staatlich anerkannten Sicherheitsfirmen eingesetzt werden.
Einige tierärztliche Organisationen (STVT, VSKT,VSKT-OS, VBT) wollen die Vorschriften über die Bewilligung für Hunde mit besonderem Verwendungszweck auf Verordnungsstufe ansiedeln. Verschiedene hinterfragen, ob Bauernhofhunde eine privilegierte Stellung erhalten sollen. STVT und VBT beantragen, den Artikel zu streichen, da Bewilligungen für diese Hunde entfielen. Für die Hunde mit besonderem Verwendungszweck hätten die allgemeinen Anforderungen zu gelten. GTCD-AGGH beantragt ein Verbot, Hunde zum Beissen abzurichten.
5.11 Artikel 21j Anerkannte Zuchtstätten
Die Mehrheit der Kantone lehnt den Artikel ab, da die Umsetzung nicht gegeben sei.
Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Bern und Solothurn betrachten eine Meldepflicht für Zuchtstätten als angebracht. Ebenso wird die Meldepflicht von den Städten, SPS und GLP begrüsst.
Die SKG mit 139 Rasseclubs und Sektionen sowie drei weitere kynologische Organisationen (ARCR, DBVB, NFH-OC) befürworten den Artikel und fordern sinngemäss ergänzende Bestimmungen für Importhunde. Drei kynologische Organisationen (VFVH, GWS, IGHGH) lehnen die Vorschrift als nutzlos ab. Die Zuchtkontrolle werde grundsätzlich überschätzt.
Die Tierschutzorganisationen (35) befürworten mehrheitlich die Anerkennung von Zuchtstätten und verlangen zusätzlich strengere Importregelungen. STS, TSBBS, TSKU, TSVS und TSVSG wollen die Bestimmung generell auf die Zucht von Hunden anwenden. DBETsch ist jedoch der Meinung, eine behördliche Anerkennung vermittle eine Scheinsicherheit und sei für die Vollzugsorgane zu aufwändig und fordert dafür den Handel (Kauf und Weiterverkauf) mit Hunden zu verbieten. STS fordert das Verbot des gewerbsmässigen Handels.
Mit Ausnahme der GST wollen die tierärztlichen Organisationen den Artikel streichen, weil er, obgleich an sich sinnvoll, nicht umsetzbar sei. Nach VSKT und VSKG-OS wäre es inakzeptabel, so viele Mischlinge einzuschläfern. Ausserdem seien die geltenden Zucht- und Aufzuchtsvorschriften ausreichend. GST befürwortet den Artikel und wünscht sich ergänzend eine Bewilligungspflicht für den Import von Hunden, die veräussert werden sollen.
5.12 Artikel 21k Andere Personen
Die Mehrheit der Kantone lehnt den Artikel ab. Sieben Kantone (36) beantragen, ihn ersatzlos zu streichen. Die Kantone Glarus, St. Gallen und Tessin wollen ihn in Artikel 21g integrieren, Bern in Artikel 21b.
SKG (mit 139 Rasseclubs und Sektionen) befürwortet den Artikel, will diese Vorschrift jedoch nur auf diejenigen Hunde beziehen, die generell von einer Massnahme im Nachgang zu einer Einzelprüfung gemäss Artikel 2le TSchG betroffen sind. Ebenfalls positiv äussern sich SKV und DBVB, während VFVH hinterfragt, wie die Einhaltung dieser Bestimmung in der Praxis geprüft werden soll. GWS und IGHGH finden den Artikel überflüssig und nach OFNFH sollte eine Haftpflichtversicherung diesen Artikel überflüssig machen.
4Pfoten,TIR und VETO befürworten die Bestimmung. Die meisten Tierschutzorganisationen (37) wollen die Bestimmung auf Hunde beschränken, die von einer Massnahme gemäss Artikel 21f betroffen sind.
Tierärztliche Organisationen (38) bezeichnen den Artikel als überflüssig, weil er durch Artikel 21 Bst. f (Hunde unter Kontrolle halten) abgedeckt sei.
35 4Pfoten, STS, TIR, TSKU, TSVS, TSVSG, VETO 36 GR, LU, NE, NW, OW, SZ, TG 37 STS, TSBBS, TSKU, TSVS, TSVSG 38 GST, VSKT,VSKT-OS, VBT, STVT