Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Parlamentarische Initiative 05.453 Verbot von Pitbulls in der Schweiz
Fast alle Tierschutzorganisationen weisen den Vorschlag zurück. STS, TSKU, TSVS und TSVSG fordern, die Verfassungsgrundlage zwingend in einem eigenen Verfassungsartikel zu verankern. TIR, 4Pfoten und VETO lehnen die Ausweitung auf alle Tiere ab.
Die tierärztlichen Organisationen stimmen dem neuen Verfassungsartikel zu. GST zweifelt allerdings, ob es zulässig sei, im gleichen Verfassungsartikel den Schutz der Tiere und den Schutz vor Tieren zu regeln. Nach SAA muss die Bundeskompetenz auf die Regelung zum Schutz vor gefährlichen Hunden beschränkt werden.
3.3 Frage 3 – Erweiterung des Tierschutzgesetzes
Teilen Sie die Auffassung, dass bei einer Zuständigkeit des Bundes die Problematik durch eine Erweiterung des Tierschutzgesetzes geregelt werden sollte?
Grundsätzlich stimmen alle mit Ausnahme von drei Kantonen dem Vorschlag zu, die Regelungen zu Hunden in der Tierschutzgesetzgebung zu verankern. Mehrere Kantone betonen, dass dies nicht zwingend sei, aber mangels besserer Lösungen akzeptiert werde. Die Kantone FR, SZ und LU lehnen den Vorschlag ab und beantragen, es sei ein neues Gesetz zum Schutz des Menschen vor Tieren zu schaffen, da die Thematik nicht in das Tierschutzgesetz gehöre.
Der Kanton BS will den Titel des Gesetzes erweitern zu „Bundesgesetz betreffend Tierschutz und das Halten von (gefährlichen) Tieren“.
Bei Parteien und Dachverbänden halten sich Zustimmung (CHStadt, EVP, EZV, FDP, Lsnne, SP, SVR) und Ablehnung (Centpat, CVP, GdeVerb, SBV) zur Regelung in der Tierschutzgesetzgebung etwa die Waage. CVP und SBV lehnen dies ausdrücklich ab, KSchCH stimmt zu.
Nur zwei kynologische Organisationen (CanOW; VATH) stimmen zu, während weitere Organisationen (8) ein eigenes Hundegesetz fordern; weil die Bestimmungen zum Schutz der Menschen vor Hundeverletzungen den Tierschutz in vielen Bereichen einschränkten.
Die Tierschutzorganisationen weisen die Vorlage zurück. STS, TSKU, TSVS und TSVSG lehnen die Vermischung von Tierschutz und Menschenschutz klar ab, da dies zu unlösbaren Widersprüchen und Zielkonflikten zwischen den verschiedenen Schutzzielen und Rechtsgütern führe. Im Vordergrund stehe die „Schutzbedürftigkeit des Tieres" - somit sei eine abgeleitete, mittelbare oder sonstwie hineininterpretierte Schutzbedürftigkeit des Menschen nicht zulässig. TIR, 4Pfoten und VETO sind der Ansicht, die Ausweitung des Geltungsbereichs durch einen dem Tierschutz zumindest teilweise entgegenstehenden Sachbereich wäre auch im internationalen Vergleich nicht nur sehr ungewöhnlich, sondern geradezu widersinnig und würde Zielkonflikte schüren.
Die Organisationen des kantonalen Tierschutzvollzugs (9) begrüssen die Vorschrift, weil sich Tierschutz- und Sicherheitsaspekte nicht trennen liessen und der Vollzug der Veterinärbehörde obliege. STVT, STVV und VBT beantragen ein umfassendes Hundegesetz, während GST, SAA und GTCD-AGGH die Vermischung von Tier- und Menschenschutz vor Hunden im gleichen Gesetz ablehnen.
3.4 Frage 4 – Änderungsvorschläge zum Tierschutzgesetz
Stimmen Sie der vorgeschlagenen Änderung des Tierschutzgesetzes zu oder haben Sie konkrete, begründete Änderungsvorschläge?
Die vorgeschlagenen Änderungen des Tierschutzgesetzes werden von einer Mehrheit der Kantone zurückgewiesen und auch von der eher befürwortenden Minderheit stark kritisiert. Es werden sehr viele Änderungsanträge eingebracht. Die Einteilung der Hunde in die drei
8 ARCR, DBVB; GWS; IGFamhH, IGHGH, SKV; VFVH 9 STVV, STVT, VBT, VSKT, VSKT-OS