Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 25 Seiten
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Parlamentarische Initiative 05.453 Verbot von Pitbulls in der Schweiz
5.5 Artikel 21d Meldepflicht
Die Meldepflicht wird von den meisten Kantonen befürwortet. Drei Kantone (NW, OW, SZ)
lehnen sie ab und acht Kantone beantragen, die Hundehalterinnen und –halter von der Meldepflicht auszunehmen. Sechs Kantone wollen weder eine abschliessende Liste der Meldepflichtigen, noch die Meldepflicht auf die Polizeiorgane ausdehnen. Dem Bundesrat oder den Kantonen soll die Kompetenz erteilt werden, das Verfahren bei Meldungen weiterführend regeln zu können.
Eine Meldepflicht wird von den meisten Stellungnahmen befürwortet. GLP hingegen lehnt die Aufweichung des Arztgeheimnisses und die Verpflichtung der Hundehalterinnen und Hundehalter zur Meldung einer Verletzung ab.
Die Meldepflicht, insbesondere die Selbstanzeigepflicht sowie der Einbezug von Vertrauenspersonen wie Tierärztinnen und Tierärzte sowie Hundeausbilderinnen und -ausbilder wird von der SKG (mit 139 Rasseclubs und Sektionen) und GSAM begrüsst, von vielen anderen kynologischen Organisationen (22) wird die generelle Meldepflicht als kontraproduktiv beurteilt und abgelehnt. GWS dagegen möchte sie auf einen möglichst grossen Personenkreis ausdehnen.
Bei den Tierschutzorganisationen halten sich die Zustimmung und Ablehnung der erweiterten Meldepflicht etwa die Waage. Nach STS, TSKU, TSV.S und TSVSG ist die Meldepflicht bereits in Artikel 34a TSchV geregelt, es besteht kein Zusatzbedarf. Einverstanden ist die TIR einzig mit der Meldepflicht, soweit sich diese auf Tierärzte und Zollorgane bezieht. Es ist einem Hundehalter nicht zuzumuten, seinen eigenen Hund zu "denunzieren" und allfälligen Massnahmen zuführen zu müssen. Jedem Opfer eines Hundebisses bleibt es unbenommen, eine Anzeige zu erstatten. Bagatellfälle sollen zudem nicht unter die Meldepflicht fallen.
Tierärztliche Organisationen befürworten mehrheitlich die erweiterte Meldepflicht und wünschen sich eine Ausweitung auf weitere Personenkreise, insbesondere Polizei, Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden sowie Hundeausbildende. Sie schlagen einen konkreten Massnahmenkatalog vor. Auch STVT, VBT und STVV wollen die Hundehalter/-innen nicht meldepflichtig machen, sie sollen nicht zur „Selbstanzeige“ gezwungen werden. GTCD-AGGH will alle Personen, die Hundehalterinnen und –halter ausbilden oder Dienstleistungen für Hunde anbieten, der Meldepflicht unterstellen. Damit soll vermieden werden, dass Besitzerinnen und Besitzer kritischer Hunde auf nicht ausgewiesene Therapeuten und Hundetrainer ausweichen.
5.6 Artikel 21e Einzelprüfungen
Die Einzelprüfung wird von den meisten Kantonen begrüsst, hingegen wird die Ausformulierung und der Ort der Regelung in Frage gestellt. Es werden viele Formulierungsvorschläge eingebracht. Auch die Parteien und Dachverbänden stimmen mehrheitlich einer Einzelprüfung zu.
Die Einzelprüfung findet bei sieben kynologischen Organisationen (23) explizite Zustimmung, wobei allerdings eine Präzisierung der Befundkriterien und Massnahmen auf Gesetzesstufe gewünscht wird. Drei Organisationen (IGHGH, NFH-OC, VFVH) lehnen die Formulierung ab.
Zwei Drittel der Tierschutzorganisationen (24) befürworten die einheitliche und objektive Beurteilung von Hund und Halterin oder Halter im Rahmen der Einzelprüfung. DBETsch schlägt einen konkreten Massnahmenkatalog vor. Für TIR, 4Pfoten und VETO sind unbestimmte
22 CanOW, DBVB; HOLUS; IGHGH; NFH-OC; SKV; VATH, VFVH; 23 CanOW, DBVB; GWS; SKG (mit 139 Rasseclubs und Sektionen); SKV; VATH 24 DBETsch, STS, TSBBS, TSKU, TSVS, TSVSG