Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 25 Seiten
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Parlamentarische Initiative 05.453 Verbot von Pitbulls in der Schweiz
5.13 Artikel 21l Aus- und Weiterbildung
Die Ausbildungspflicht wird von den meisten Kantonen befürwortet, von fünf Kantonen (AR, GL, SO, SG, TG) sogar ausdrücklich. Eine Minderheit von 4 Kantonen (AG, BE, BS, JU) lehnt den Vorschlag ab.
Die Ausbildungspflicht wird von den Parteien und Dachverbänden mehrheitlich befürwortet.
Die Mehrheit der kynologische Organisationen (39) äussern sich ebenfalls zustimmend und fordern, die Ausbildungen zu koordinieren und stärker auf Sozialisierung der Hunde auszurichten. Für andere kynologische Organisationen ist der Spielraum zu gross, der dem Bundesrat für die Ausführungsbestimmungen zugestanden wird. IGHGH und VFVH lehnen den Artikel ab, während DBVB den Nutzen von Welpenspielgruppen zur Sozialisierung der Hunde hinterfragt.
Die Tierschutzorganisationen (40) und die tierärztlichen Organisationen unterstützen weitgehend und übereinstimmend die Aus- und Weiterbildung von Hund und Halter/-in. TIR,
4Pfoten, VETO sowie GST, GTCD-AGGH, VSKT und VSKT-OS fordern, der Artikel sei mit den Zulässigkeitsbedingungen von kursdurchführenden Personen zu ergänzen. VBT lehnt eine generelle Ausbildungspflicht für Hundehalter ab, da der Aufwand für die Durchführung der Kurse und die Kontrolle viel zu gross wären. Wenn ein Kursobligatorium eingeführt würde, sei es jedoch richtig, die Zulassungsbedingungen für Personen, die solche Kurse durchführen, zu regeln.
5.14 Artikel 26a Zucht, Einfuhr und Haltung gefährlicher Hunde
Rund die Hälfte der Kantone stellt den Antrag, der Artikel sei aufgrund der Streichungen von Artikel 21f, 21a und 21h anzupassen oder zu streichen.
Die Vorschrift wird von den Parteien und Dachverbänden mehrheitlich begrüsst. Die Eidgenössische Zollverwaltung betont, dass es nie möglich sein werde, das Einfuhrverbot lückenlos zu vollziehen.
SKG und einige weitere kynologische Organisationen (41) weisen den Artikel zurück, weil es keine Kategorisierung und damit keine Kategorie der „gefährlichen Hunde" geben soll. Nach NFH-OC soll der Fehlbare für sein Fehlverhalten gerade stehen und nicht eine ganze Gruppe oder Gesellschaftsschicht. SKV und DBVB begrüssen den Artikel.
Da die meisten Tierschutzorganisationen (42) eine Kategorisierung der Hunde nach Gefährlichkeit ablehnen, erübrige sich für sie die Bestimmung, weshalb sie den Artikel ablehnen. TIR, 4Pfoten und VETO stimmen dem Vorschlag zu.
Die tierärztlichen Organisationen lehnen den Vorschlag ebenfalls mehrheitlich ab. Nach VSKT-OS wäre er im Einzelfall, in welchem ein Hund sich als so gefährlich erweist, dass er euthanasiert werden muss, nicht dem Vollzug dienlich und deshalb nicht angemessen. Für GST und VSKT ist er überflüssig, da es keine Kategorisierung geben darf und ein Verbot einzelner Rassetypen abgelehnt wird.
5.15 Artikel 28 Strafartikel
Einige Kantone machen Anpassungsvorschläge, die Mehrheit äussert sich nicht zu Artikel 28.
Die Mehrheit der Parteien und Dachverbänden äussert sich ebenfalls nicht zu Artikel 28. BK-RD schlägt redaktionelle Präzisierungen vor.
39 CanOW, GSAM, NFH-OC; SKG (mit 139 Rasseclubs und Sektionen); SKV, VATH 40 4Pfoten, STS, TIR, TSBBS, TSKU, TSVS, TSVSG, VETO 41 IGHGH; GSAM, GWS, NFH-OC, SKG (mit 139 Rasseclubs und Sektionen) 42 DBETsch, STS, TSBBS, TSKU, TSVS, TSVSG