Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 25 Seiten
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Parlamentarische Initiative 05.453 Verbot von Pitbulls in der Schweiz
se gefährliche Hunde" durch eine geeignetere Bezeichnung (wie beispielsweise "kritische Hunde") ersetzt werden.
Zwei Tierschutzvereine, DBETsch und TSBBS, weisen den Artikel zurück, da er sich sowohl in inhaltlicher wie auch in gesetzestechnischer Hinsicht als unzureichend erweise und die behördliche Bewilligungen eine Scheinsicherheit vermitteln.
Die tierärztlichen Organisationen (28) lehnen die Kategorisierung als unsachlich ab, sie vermittle eine Scheinsicherheit und bedeute einen enormen Verwaltungsaufwand. Aus diesem Grund wollen die Veterinärvollzugsbehörden (VSKT und VSKT-OS) die Vorschrift zwar beibehalten, jedoch auf eine kleine, von der Öffentlichkeit als Kampfhunde wahrgenommene Gruppe beschränken. Sie beantragen eine entsprechende Neukonzeption des Artikels mit Halteranforderungen, Massnahmen und Kompetenzen an den Bundesrat.
5.9 Artikel 21h Gefährliche Hunde
Die Mehrzahl der Kantone lehnt die Unterteilung der Hunde in verschiedene Gefährlichkeitskategorien aufgrund von Abstammung oder anderen Merkmalen ab. Es brauche die individuelle Überprüfung, um die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen. Elf Kantone (29) beantragen, den Artikel ersatzlos zu streichen. Importrestriktionen für gewisse Rassen werden von GR als sinnvoll erachtet, die Formulierung soll aber überarbeitet werden.
Auch die Mehrheit der Parteien und Amtsstellen lehnt die Kategorisierung aufgrund von Rassenmerkmalen ab. Nur EZV begrüsst den Artikel.
Die kynologischen Organisationen (30) weisen das Verbot als unverhältnismässig, unzweckmässig und nicht umsetzbar zurück.
Bei den Tierschutzorganisationen halten sich Zustimmung und Ablehnung etwa die Waage. 4Pfoten, TIR und VETO lehnen ein generelles Halteverbot für eine bestimmte Gruppe von Hunden klar ab. Ein solches sei nicht nur wirkungslos und ungeeignet, um die Bevölkerung tatsächlich vor Hundebissen zu schützen, sondern stelle auch eine einschneidende Freiheits- und Persönlichkeitsbeschränkung dar. STS, TSBBS, TSKU, TSVS und TSVSG fordern, die konkret zu verhängenden Massnahmen seien auf Gesetzesstufe zu verankern.
Die tierärztlichen Organisationen (31) lehnen den Artikel einstimmig ab. VSKT-OS betont, dass er unwirksam wäre, weil Leute, die solche Hunde als Statussymbol hielten, auf andere Rassen oder Hundetypen ausweichen würden.
5.10 Artikel 21i Hunde mit besonderem Verwendungszweck
Der Artikel wird mehrheitlich abgelehnt. Elf Kantone (32) beantragen, den Artikel zu streichen. Der Kanton Graubünden fordert dann zwingende Ausnahmen vorzusehen, wenn wider Erwarten eine Unterteilung der Hunde in Gefährlichkeitsklassen und eine Bewilligungspflicht eingeführt würden.
Der Artikel wird auch von den Parteien und Dachverbänden mehrheitlich abgelehnt.
SKV und DBVB sind mit dem Artikel einverstanden, die übrigen kynologischen Organisationen weisen ihn mehrheitlich zurück (33). Dass in diesem Zusammenhang gerade die Hunde der Landwirtschaft eine gesonderte Behandlung erfahren sollen, sei nicht gerechtfertigt.
Die Tierschutzorganisationen (34) sind mehrheitlich mit dem Artikel einverstanden, lehnen aber die Sonderbehandlung der freilaufenden Bauernhofhunde als nicht nachvollziehbar ab.
28 GST, GTCD-AGGH, STVT, STVV,VBT 29 AG, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, ZH 30 ARCR; CanOW, DBVB; GSAM, GWS; HPCHIV; IGHGH; NFH-OC; SKB-UCS; SKG (mit 139 Rasseclubs und Sektionen), SKV; VFVH; VATH 31 GST, STVT, STVV, VSKT, VSKT-OS, VBT 32 AG,BS, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SZ,TI 33 GWS; GSAM; IGHGH; NFH-OC; SKG (mit 139 Rasseclubs und Sektionen), VFVH 34 4Pfoten, DBETsch, STS, TIR, TSBBS, TSKU, TSVS, TSVSG, VETO