Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/49: Parlamentarische Initiative. Verbot von Pitbulls in der Schweiz (Vernehmlassung der Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur WBK) · 25 Seiten
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Parlamentarische Initiative 05.453 Verbot von Pitbulls in der Schweiz
5 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln Tierschutzgesetz
5.1 Artikel 1 Zweck
Der Vorschlag wird allgemein akzeptiert und von keinem Kanton zurückgewiesen. Mehrere Kantone (GR,NW,OW,TG,ZG,SZ,LU) beantragen, den Schutz von Mensch und Tier in Buchstabe b zu verankern.
Der Vorschlag zu Artikel 1 wird von der GLP abgelehnt, von CHStadt begrüsst.
Die Mehrzahl der kynologischen Organisationen (12) lehnt die Zweckerweiterung ab. Sie wollen keine Aufweichung des Tierschutzes.
Die Tierschutzorganisationen (13) lehnen den Zweckartikel ebenfalls übereinstimmend wegen des eklatanten Missverhältnisses beider Zwecke ab.
STVT und VSKT schlagen vor, den Zweck auf den Schutz von Mensch und Tier vor Verletzungen zu erweitern.
5.2 Artikel 21a Einteilung der Hunde nach Gefährlichkeit
Der Vorschlag zur Kategorisierung nach Gefährlichkeit und das Verbot gewisser Rassen wird von 16 Kantonen (14) ausdrücklich abgelehnt und von vier Kantonen (BE, BL, TG, VD) begrüsst.
Der Kanton Basel-Landschaft beantragt, die Bezeichnung „wenig gefährliche Hunde“ mit „übrige Hunde“ zu ersetzen. Es werden verschiedene Vorschläge zur Kategorisierung eingebracht.
Der Vorschlag wird von der SPS begrüsst, von den anderen Parteien mehrheitlich abgelehnt, auch von FDP, GLP, SVP. Es werden verschiedene ergänzende Vorschläge eingebracht für den Fall, dass die Kategorisierung beibehalten werde.
Die Einteilung nach Gefährlichkeit wird von beinahe allen kynologischen Organisationen (15) explizit abgelehnt. Sie sei sinnlos, wissenschaftlich nicht haltbar, daher unmöglich vorzunehmen und vermittle eine Scheinsicherheit. CanOW und VATH wollen Hunde aufgrund ihrer Grosse und ihres Gewichtes in zwei Klassen einteilen: grosse Hunde und kleine Hunde. Angehende Halter von kleinen und grossen Hunden müssten eine theoretische Ausbildung absolvieren. Halter von grossen Hunden müssen zudem eine praktische Ausbildung mit dem Hund ablegen.
Die Tierschutzorganisationen (16) lehnen die Einteilung nach Gefährlichkeit und ein Verbot bestimmter Hunderassen einstimmig ab, da die Kategorisierung wissenschaftlich unmöglich und in der Praxis nicht durchführbar sei. TSBBS gibt zu bedenken, dass eine Kategorisierung nach Grösse, Gewicht und Rassetyp nur die möglichen Auswirkungen, nicht jedoch die zu erwartenden Häufigkeit eines Bisses berücksichtigt.
12 APBTC; GWS; IGHGH, SKG (mit 139 Rasseclubs und Sektionen); VFVH 13 4Pfoten, DBETsch, STS, TIR, TSBBS; TSKU, TSVS, TSVSG, VETO 14 JU, GR, NW, ZH, NE, BS, AR, SO, SG, SZ, AG, GE, GL, LU, OW, TI 15 APBTC, CanOW; DBVB, GSAM, GWS; HOLUS; HPCHIV; IGHGH; MCS, NFH-OC; SKG (mit 139 Rasseclubs und Sektionen); SKV; VATH;VFVH 16 4Pfoten, DBETsch, STS, TIR, TSBBS; TSKU, TSVS, TSVSG, VETO