Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 16 Seiten
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• Der Schweiz. Städteverband teilt die Auffassung der Minderheit und will, dass die Parteispenden offen gelegt werden;
6.3.2 Gegen eine öffentliche Bekanntgabe der Zuwendungen
• GastroSuisse ist gegen eine öffentliche Deklaration der Zuwendungen an politischen Parteien;
7. Umschreibung des Begriffes der "politischen Partei"
Zusammenfassung
Unterschiedliche Meinungsäusserungen der Vernehmlassungsteilnehmer gibt es in Bezug auf die Frage, wie der Begriff der politischen Partei umschrieben werden soll. 8 Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen mit teilweisen Änderungsanträgen den Vorschlag der SPK-S. Der Kanton Bern und der Schweizerische Gemeindeverband wünschen den Einbezug der kommunalen Ebene. Der SGB möchte auch die Gewerkschaften miteinbezogen haben.
6 Vernehmlassungsteilnehmer lehnen den Vorschlag der SPK-S ab und begründen ihre Haltung insbesondere damit, dass der Vollzug verkompliziert werde (insbesondere in Bezug auf die Anwendbarkeit des Stimmbeteiligungskriteriums).
7.1 Kantonsregierungen
7.1.1 Zustimmung
• BE erachtet einen eigenständigen Parteibegriff als praktikabel, möchte aber auch die kommunale Ebene miteinbezogen haben;
• BS erachtet die Umschreibung der für den Abzug in Frage kommenden Parteien als sachgerecht. Mit dieser Formulierung liessen sich schwierige Abgrenzungsfragen vermeiden;
• LU ist mit dem Kriterium "Eintrag in das Parteienregister gemäss BPR" einverstanden. Aus Sicht des Vollzuges sei es aber heikel auf die Vertretung in einem kantonalen Parlament abzustellen (Parlamente anderer Kantone).
• SO erachtet die Umschreibung des Begriffes der politischen Partei gemäss SPK-S als sinnvoll;
• TI ist mit den Kriterien gemäss Vorschlag SPK-S einverstanden. TI möchte eine Präzisierung im Sinne, dass jeweils das Wort "oder" eingeführt wird, damit klar ist, dass nur eine der Voraussetzungen vorliegen muss, um den Abzug machen zu können;
• VS ist mit dem Vorschlag der SPK-S einverstanden (betreffend Umschreibung des Begriffes und der 3 % Klausel);
7.1.2 Ablehnung
• AI erachtet den Vorschlag der SPK-S (Art. 9 Abs. 2 Bst. l StHG) als nicht praktikabel für den Vollzug. Es bestünden zudem Unklarheiten über Abgrenzungen zu anderen politischen Gruppierungen (z.B. kantonaler Gewerbeverband);
• BL hält dafür, dass es genüge, dass politische Parteien im eidg. oder kantonalen Parlament vertreten sind. Weitergehende Einschränkungen brauche es nicht;
• GR lehnt die Präzisierung 3 % der Stimmen ab, da die vorgeschlagene Regelung nicht vollzogen werden könne;
• LU lehnt das Stimmbeteiligungsverhältnis von 3 % als nicht vollzugstauglich ab (ESTV müsste eine Liste machen);
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