Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht
auch auf die Höhe eines künftigen Abzuges angesprochen. Von den Kantonen sollte überdies in Erfahrung gebracht werden, wie hoch sie allfällige Steuerausfälle bei den Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern schätzen.
Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 1. Februar bis 30. April 2008. Insgesamt gingen 48 Stellungnahmen ein. Sämtliche 26 Kantonsregierungen, 8 Parteien und 13 Organisationen reichten ihre Bemerkungen zur Vorlage ein. Zudem nahm eine Privatperson Stellung.
1. Die eingegangenen Vernehmlassungen
Folgende Kantone und Organisationen haben Vernehmlassungen eingereicht:
1.1 Kantonsregierungen
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH.
1.2 Parteien
Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz (CVP); Christlich-soziale Partei der
Schweiz (CSP Schweiz); Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz (FDP); Grüne Partei der Schweiz (Grüne); Katholische Volkspartei (KVP); Liberale Partei der Schweiz (LPS);
Schweiz Schweizerische Volkspartei (SVP); Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP).
1.3 Spitzenverbände der Wirtschaft, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, übrige Organisationen und Interessenten
Schweizerischer Arbeitgeberverband; Schweizerische Bankiervereinigung (SwissBanking); Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB); Schweizerischer Bauernverband; Schweizerischer Gemeindeverband; Schweizerischer Städteverband; Travail.Suisse; Dachorganisation der kleinen und mittleren Unternehmen KMU; Stiftung Palun (Pro parteilose und unabhängige Politiker und Richter/innen & für Transparenz); Verband evangelischer Freikirchen und Gemeinden in der Schweiz (VFG); Actares (AktionäInnen für nachhaltiges Wirtschaften);
Centre Patronal; GastroSuisse; Herr Harris Witschi (HW), Wanzwil.
2. Der Vorentwurf
Im Vorentwurf schlägt die SPK-S folgende Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vor:
a.) Einfügen eines allgemeinen Abzuges für natürliche Personen für Mitgliederbeiträge
und Zuwendungen an politische Parteien in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i DBG und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l StHG. Im DBG soll der Abzug (Gesamtbetrag) höchstens 10'000 Franken betragen. Im StHG soll der Abzug vom kantonalen Gesetzgeber bestimmt werden. Eine Minderheit der SPK-S verlangt, dass die Abzugsfähigkeit (im DBG und StHG) mit der Pflicht zur Offenlegung der Zuwendungen gekoppelt wird. Zudem soll die Höhe des Abzuges im DBG anders bestimmt werden (10 % der steuerbaren Einkünfte/Reingewinns, höchstens bis zum Gesamtbetrag von 20'000 Franken). Der Begriff der politischen Partei wird in Anlehnung an das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) definiert.
b.) Einfügen eines geschäftsmässig begründeten Aufwandes für juristische Personen für
Zuwendungen an politische Parteien in den Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e DBG
C:\Documents and Settings\smabk\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK584\Ergebnisbericht Vernehmlassung d.doc