Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 16 Seiten

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neuen Ausfällen. Die Mindereinnahmen im Kanton Zug belaufen sich jährlich auf 100'000 bis 150'000 Franken pro Jahr je für Kanton und Gemeinden.

9. Übergangsbestimmung

9.1 Kantonsregierungen

• VS ist mit der Übergangsbestimmung der SPK-S nicht einverstanden und möchte eine Frist von 2 Jahren;

• GR erachtet die Übergangsbestimmung als verfassungswidrig. Dem Kanton müsse eine Anpassungsfrist von mindestens 2 Jahren zugestanden werden.

10. Weitere Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer

10.1 Vereinfachung des Steuersystems; Harmonisierungsgedanke

10.1.1 Kantonsregierungen

• AG begrüsst den Vorschlag der SPK-S. Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien sei zu harmonisieren;

• AI sieht in der Vorlage einen klaren Widerspruch zu der von Politik und Wirtschaft geforderten Vereinfachung des Steuerwesens;

• BE begrüsst es, dass die Kantone betreffend Abzugshöhe frei bestimmen können;

• BL sieht die Gefahr, dass das Steuersystem noch komplizierter wird;

• BS erachtet es aus Gründen der vertikalen und horizontalen Steuerharmonisierung als sinnvoll, den Abzug auf 10'000 Franken zu begrenzen. Je freier die Kantone, desto mehr entferne sich die Steuerordnung vom Steuerharmonisierungsgedanken;

• GR lehnt den Vorschlag der SPK-S rundweg ab. Der neue Abzug führe zu einer Verkomplizierung des Steuersystems, widerspreche dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, er missachte überdies das Gebot der rechtsgleichen Behandlung;

• JU begrüsst den Vorschlag, da dieser zu einer Harmonisierung führen werde. In Bezug auf die öffentliche Bekanntgabe der Zuwendungen an politische Parteien befürchtet der Kanton, dass diese Bestimmung im Vollzug zu administrativen Problemen führen wird;

• LU betont, dass der Abzug aus veranlagungsökonomischen Gründen möglichst einfach auszugestalten sei. Insbesondere das 3 % Stimmenbeteiligungskriterium erachtet der Kanton LU als nicht vollzugstauglich;

• NE befürchtet, dass der Abzug in die Souveränität derjenigen Kantone eingreift, die den Abzug nicht wollen. NE schlägt daher vor, dass im StHG für die natürlichen und juristischen Personen festgehalten wird, dass Zuwendungen an politische Parteien nicht in Abzug gebracht werden dürfen;

• OW sieht in der Einführung des neuen Abzuges einen Widerspruch gegen die allseits geforderte Vereinfachung des Schweizerischen Steuersystems;

• SG befürchtet mit dem neuen Abzug eine Verkomplizierung des Steuersystems. In der vorgeschlagenen Ausgestaltung lehnt SG den Abzug ab. SG schlägt vor, die politischen Parteien von der (subjektiven) Steuerpflicht zu befreien und den Katalog der freiwilligen Zuwendungen entsprechend zu ergänzen;

• SH sieht in der Einführung einer bundesrechtlichen Grundlage die Möglichkeit, die Rechtsunsicherheit zu dieser Frage zu beseitigen;

• SZ weist darauf hin, dass der neue Abzug dazu führe, dass das Steuersystem verkompliziert werde. Dies gelte auch für den Vollzug.

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