Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 16 Seiten

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des Abzuges auf 10 Prozent des Reingewinnes, maximal 20'000 Franken beziffern soll;

• GE möchte eine Grenze bei 10 Prozent des steuerbaren Einkommens. Maximal soll

der Abzug 20'000 Franken betragen.

• GR lehnt die von der SPK-S vorgeschlagene Abzugshöhe ab, da der neue Abzug zu

einer Kumulation mit dem Abzug für freiwillige Zuwendungen führe. Der Steuerpflichtige habe damit zuviel Spielraum um sein steuerbares Einkommen zu beeinflussen, was der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche;

• JU möchte die Abzugshöhe auf 10 Prozent des Nettoeinkommens/Nettoreingewinnes

beschränkt haben. Diese Limite kennt JU bereits heute.

• LU erachtet eine Obergrenze des Abzuges von 10'000 Franken als angemessen;

• NE erachtet den Abzug als viel zu hoch. Der Abzug würde denjenigen nützen, die

über das notwendige Einkommen und Vermögen verfügen;

• NW erachtet den Abzug von 10'000 Franken für die direkte Bundessteuer als ange-

messen; eine prozentmässige Beschränkung in Abhängigkeit zum Nettoeinkommen (z.B. 10 %) dürfte jedoch sachgerechter sein, da diese auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bezug nimmt;

• OW lehnt den Abzug ab. Für den Fall, dass ein Abzug eingeführt wird, soll dieser

betraglich klar und in geringer Höhe fixiert werden;

• SH möchte, dass die Kantone das Ausmass des Abzuges selber begrenzen können.

SH schlägt einen Prozentsatz vom massgebenden Einkommen vor. Für die Bundessteuer soll eine Gesamtbegrenzung für alle Zuwendungen vorgesehen werden, die Kantone sollen in diesem Punkt frei bleiben. Schliesslich wünscht SH die Einführung einer Mindestgrenze, dies aus administrativen Vereinfachungsgründen;

• SO erachtet die betragsmässige Beschränkung auf 10'000 Franken als sachgerecht.

Der Kanton SO kann auch eine prozentuale Begrenzung gutheissen. SO schlägt vor den Abzug für politische Parteien in den bestehenden Abzug für freiwillige Zuwendungen zu integrieren;

• SZ ist klar gegen den Minderheitsvorschlag (Höchstgrenze 10 % bzw. 20'000 Fran-

ken). Da SZ die öffentliche Publikation als problematisch erachtet, sei eine Fixgrenze von 10'000 Franken ein akzeptabler Kompromiss. Falls mit einer Prozentlösung gearbeitet werde, soll eine Artikel 33a DBG entsprechende Lösung gefunden werden. Es dürfe nicht wie im Minderheitsantrag beantragt nur auf das steuerbare Einkommen abgestellt werden. Es sei eine Lösung im Sinne von Artikel 33a DBG zu suchen (..insgesamt 20 % der um die Aufwendungen nach Art. 26-33 DBG verminderten Einkünfte nicht übersteigen);

• TG erachtet die vorgeschlagene Begrenzung auf 10'000 Franken als sachgerecht;

• TI erachtet einen Abzug von 10'000 Franken als angemessen;

• VS schlägt vor, dass die Höhe des Abzuges auf 20'000 Franken fixiert wird;

• ZG möchte den neuen Abzug zusammen mit den anderen Zuwendungen für gemein-

nützige und öffentliche Zwecke machen. Diese Zuwendungen dürfen 20 % des Reineinkommens nicht übersteigen;

• ZH ist gegen einen Abzug von 10'000 Franken. ZH schlägt für allein stehende Perso-

nen einen Abzug von 5'000 Franken, für in ungetrennter Ehe lebende Personen einen Abzug von 10'000 Franken vor; ZH lehnt den Minderheitsantrag der SPK-S ab, wonach der Abzug in Prozenten festzulegen sei;

5.2 Parteien

• Die CVP begrüsst einen Maximalbetrag von 20'000 Franken;

• Die CSP begrüsst einen Höchstbetrag von 10 % des steuerbaren Einkommens oder

maximal 20'000 Franken;

• Die SVP fordert einen Abzug von mindestens 20'000 Franken. Damit soll für die Kan-

tone ein möglichst grosser Spielraum für die individuelle steuerliche Abzugsfähigkeit geschaffen werden;

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