Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 16 Seiten

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gemeinnützig und verfolgen keinen öffentlichen Interessen; die Vorlage verstösst gegen die Rechtsgleichheit; die geplante Abzugshöhe ist viel zu hoch; nach Art. 137 BV wäre die Funktion der politischen Parteien beschränkt; nur wer einer Partei angehöre, habe Chancen auf einen gut bezahlten Chefposten, was an Korruption grenze; fehlende Transparenz (Hinweis auf Bericht der OSZE zu den Wahlen 2007); Missbrauch der Wahlresultate zur Besetzung weiterer Schlüsselpositionen (Richter, Chefbeamte); die Widerrechtlichkeit der Parteispendenabzüge sei der Eidg. Steuerverwaltung bekannt;

• Die Mitglieder der KMU Dachorganisation vertreten zustimmende und ablehnende Haltungen. Diejenigen Mitglieder, die zustimmen, halten dafür, dass den politischen Parteien ein öffentlicher Zweck zukomme, weshalb Zuwendungen an diese abziehbar sein sollen. Diejenigen Mitglieder der KMU Dachorganisation, die den Abzug ablehnen, halten dafür, dass das Steuersystem vereinfacht werden sollte, was mit der Einführung neuer Abzüge nicht der Fall sei. Überdies wird auch die Frage nach der rechtsgleichen Behandlung in den Raum gestellt. Zahlreiche Vereinigungen, die von diesen Abzügen nicht profitieren können (werden), würden sich ebenso wie politische Parteien auf dem politischen Feld betätigen;

• HW hält dafür, dass die Vorlage abzulehnen und nicht mehr weiter zu verfolgen sei. Er begründet dies insbesondere mit folgenden Argumenten (stichwortartige Aufzählung): die Kantone würden das geltende Recht missachten; Parteien würden eigene Interessen wahrnehmen; der Hinweis auf Deutschland zeige die Problematik der Parteispenden; Artikel 137 BV sei keine genügende Grundalge; der Souverän würde die Vorlage möglicherweise in einem Referendum ablehnen.

4. Steuersystematische Umsetzung (gemäss Vorentwurf der SPK-S)

Zusammenfassung

In Bezug auf die steuersystematische Ausgestaltung (allgemeiner Abzug für natürliche Personen, geschäftsmässig begründeter Aufwand für juristische Personen) lässt sich festhalten, dass vorab die Kantonsregierungen explizit zu dieser Frage Stellung nehmen. Die Parteien, Verbände und Organisationen äussern sich mehrheitlich nur in allgemeiner Weise zur Vorlage. Insbesondere die Grünen befürworten den Minderheitsantrag der SPK-S. Die Stellungnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Kantone AG, AR, BE, BS, GL, LU, NW, SH, SO, ZH begrüssen den Vorschlag der SPK-S aus steuersystematischer Sicht. Von den Verbänden und Organisationen, die sich zu dieser Frage geäussert haben (GastroSuisse, SwissBanking, Schweizer Gemeindeverband, SGB), sind alle mit der Vorlage der SPK-S in Bezug auf die Steuersystematik einverstanden.

Von den Kantonen, die eine Abzugsmöglichkeit in ihrem kantonalen Steuergesetz bereits vorsehen, haben namentlich BL, SG, TG, TI, VS, ZG den Abzug nicht in einer selbständigen Bestimmung geregelt. Sie haben die Zuwendungen an politische Parteien in die Bestimmung betreffend die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, integriert. Diese Kantone möchten an ihrer Lösung festhalten. Auch für die Kantonsregierung Graubünden wäre diese Lösungsmöglichkeit denkbar. GE möchte eine separate Bestimmung im DBG und StHG. Diese Bestimmung sollte sich am bestehenden Artikel 33a DBG orientieren.

4.1 Kantonsregierungen

4.1.1 Zustimmung

• AG begrüsst eine Regelung. AG kennt den Abzug schon heute. Das Steuergesetz des Kantons AG wurde nach dem Verwaltungsgerichtsurteil revidiert. Den politischen Parteien wird ein öffentlicher Zweck zugesprochen. Die politischen Parteien sind von

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