Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 16 Seiten

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sung, in der der Staat seine finanziellen Unterstützungen an politische Parteien erhöht;

• SwissBanking ist mit der steuersystematischen Konzeption einverstanden.

5. Höhe des Abzuges

Zusammenfassung

Praktisch alle Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich zur Höhe eines allfälligen Abzuges. Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer sieht die Abzugshöhe bei einem Betrag von 10'000 Franken. Insbesondere die Kantone AR, BE, BS, FR, LU, NW, SO, TG, TI erachten einen Abzug in der Höhe von 10'000 Franken als angemessen und sachgerecht. Zürich befürwortet den Abzug von 10'000 Franken nur für die gemeinsam veranlagten Ehepaare. Für allein stehende Steuerpflichtige soll der Abzug 5'000 Franken betragen. Aargau erachtet einen Abzug in der Höhe von 10'000 Franken als zu hoch und befürwortet eine Abzugshöhe in der Grössenordnung von 3'000 Franken. VS und GE sehen die Maximalhöhe des Abzuges bei 20'000 Franken. Kantone, die den Abzug für Zuwendungen an politische Parteien bereits kennen und diesen in die Bestimmung betreffend die freiwilligen Zuwendungen integriert haben, möchten an ihrer Lösung festhalten (BL, JU, SG, ZG). Die Lösungen BL, JU, SG und ZG nähern sich dem Minderheitsantrag der SPK-S an (Prozentbetrag von den steuerbaren Einkünften und Maximalbetrag).

In Bezug auf den Minderheitsantrag der SPK-S könnte FR auch damit leben. ZH und SZ lehnen den Minderheitsantrag explizit ab. SH schlägt vor, dass die Kantone das Ausmass der Begrenzung selber bestimmen sollen. Überdies sei eine Mindestgrenze einzuführen (Verfahrensökonomie).

Von den Parteien begrüsst die FDP die Obergrenze von 10'000 Franken für das DBG, ebenso den Vorschlag, dass die Kantone über die Höhe des Abzuges selber bestimmen können. Die CSP und die Grünen favorisieren den Minderheitsantrag der SPK-S. Die SP fordert, dass der Abzug auf 5'000 Franken limitiert wird. Die CVP und die SVP schliesslich möchten eine Abzugshöhe von 20'000 Franken.

Bei den Verbänden und Organisationen möchte GastroSuisse eine Abzugshöhe von 20'000 Franken, 3 Verbände/Organisationen befürworten eine Abzugshöhe von 10'000 Franken,

TravailSuisse sieht die Limite bei 5'000 Franken.

5.1 Kantonsregierungen

• AG erachtet den Abzug von 10'000 Franken als zu hoch. Ein Abzug in der Grössenordnung von 3'000 Franken sei eher angemessen;

• AR begrüsst eine Abzugshöhe bis zu einem Betrag von 10'000 Franken;

• BE findet die Höhe des Abzuges von 10'000 für die Bundessteuer als angemessen (die Höhe des Abzugs für die Kantons- und Gemeindesteuern werden durch den Kanton bestimmt);

• BL lehnt sich an die Bestimmung betreffend die freiwilligen Zuwendungen im geltenden Recht an, damit sei die Höhe des Abzuges fixiert;

• BS erachtet die Höhe des Abzuges limitiert auf 10'000 Franken als sachgerecht. Dieser Betrag solle für das DBG und das StHG gelten;

• FR ist einverstanden mit einer Abzugshöhe von 10'000 Franken pro steuerpflichtige Person; FR könnte auch mit dem Minderheitsvorschlag leben, wonach sich die Höhe

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