Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten
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wohlerworbenen Rechte entsprechend höher ausfallen, wenn ein Anteil von 20% für den Konzessionsinhaber nachweislich wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Mit dem Kriterium der Bedeutung der Massnahmen für die Gewässer und der Wirksamkeit für die Bestimmung der Höhe der Beiträge wird ein Beitragssystem eingeführt, das sich am wirkungsorientierten Beitragssystem der NFA orientiert.
Absatz 3: Die Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe geregelt. Insbesondere werden die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Abgeltungen und das Verfahren der Beitragsgewährung konkretisiert.
Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4
Absatz 1 Buchstabe d: Die von der nationalen Netzgesellschaft erhobenen Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze sollen auch für die Beiträge an Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebe und Fischgängigkeit, wie sie in Artikel 15abis EnG vorgesehen werden, verwendet werden können.
Absatz 4: Für die Kostenbeiträge an Wasserkraftanlagen ist ein Zuschlag von höchstens 0,1 Rappen pro Kilowattstunde nötig, was ca. 50 Millionen Franken pro Jahr entspricht. Der Betrag soll in einen bedarfsgerecht geäufneten Fond fliessen. Weil die Kosten der Massnahmen innert den 20 Jahren, in denen die Sanierungsmassnahmen umgesetzt werden müssen, nicht jährlich gleichmässig anfallen, ist auch eine gewisse Äufnung des Fonds für zukünftigen Bedarf an Mitteln notwendig. Den genauen Betrag des Zuschlags sowie die Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Fond wird der Bundesrat insbesondere aufgrund der kantonalen Sanierungsplanungen auf Verordnungsstufe festlegen.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen des Erlassentwurfs
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Revitalisierung
Es entstehen für den Bund jährliche Kosten von rund 40 Millionen Franken (vgl. Kapitel 2.6 und 2.7).
Die personellen Auswirkungen werden auf zwei bis drei zusätzliche Stellen geschätzt, insbesondere wegen der mit den vermehrten Revitalisierungsprojekten einhergehenden Subventionstätigkeit des Bundes, der Beratung der Kantone und der Gutachtertätigkeit bei allfälligen Gerichtsfällen.
4.1.2 Sanierung der Wasserkraftnutzung
Es sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Die personellen Auswirkungen werden auf zwei bis drei zusätzliche Stellen geschätzt, insbesondere wegen der Beurteilung der Beitragsgesuche, der Beratung der Kantone und der Gutachtertätigkeit bei allfälligen Gerichtsfällen.