Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten
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Konzessionserneuerung zusammenfällt. Grundsätzlich sind bauliche Massnahmen wie Ausgleichsbecken, Ableitungskanäle oder Ersatzgewässer zu treffen. Mit der Sanierung müssen die bestehenden Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume soweit beseitigt werden, wie dies Artikel 39a GSchG verlangt.
Absatz 2: In gewissen Fällen können betriebliche Massnahmen wirksamer und kostengünstiger sein. Wenn die Inhaber von Wassernutzungsrechten in solchen Fällen den Nachweis eines gleichwertigen Schutzes durch betriebliche Massnahmen wie durch bauliche Massnahmen erbringen, und beantragen, dass sie entsprechende betriebliche Massnahmen ergreifen dürfen, bleibt den Kantonen die Möglichkeit, solche anstelle von baulichen Massnahmen zu bewilligen.
Absatz 3: Die Kantone erstellen eine Planung, worin sie die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung der Beeinträchtigungen, die seitens der Kraftwerke durchgeführt werden müssen, und die Fristen dazu festlegen. Die Dringlichkeit der Sanierungen richtet sich dabei nach dem Grad der Beeinträchtigungen der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume. Die Sanierungen müssen spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmung umgesetzt sein. Im Gegensatz zu baulichen Massnahmen fallen betriebliche Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Beeinträchtigungen periodisch und bei Wasserkraftwerken bis zum Ende der Konzession an. Die Umsetzungsfrist von 20 Jahren bedeutet in diesen Fällen, dass innert der genannten Frist die Planung und Anordnung erfolgen muss, die Massnahme aber darüber hinaus noch länger zu treffen ist. Das Ziel der Umsetzung der Sanierungen innert 20 Jahren muss bei der Planung von Anfang an massgeblich sein, die Kantone müssen somit die vorzunehmenden Sanierungen nicht nur kurz-, sondern auch langfristig planen.
Absatz 4: Der Bund als Aufsichtsbehörde soll über die Planung und Durchführung der Sanierungen informiert werden. Mit dem Erfordernis, dass die Kantone bei der Berichterstattung aufzeigen, wie sie das Ziel des Abschlusses der Sanierungen innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen wollen, wird sichergestellt, dass die Kantone ein entsprechendes Konzept erstellen und bis zum Ende der Sanierungen planen. Die Einzelheiten der Berichterstattung werden auf Verordnungsstufe geregelt.
Artikel 83b Sanierung Geschiebehaushalt
Absatz 1: Bei bestehenden wesentlichen Beeinträchtigungen von Gewässern durch einen unausgeglichenen Geschiebehaushalt ordnet die Behörde Sanierungsmassnahmen an, die von den Inhabern von Anlagen an Gewässern entsprechend ihrer Pflicht gemäss Artikel 43a GSchG zu treffen sind. Die übergangsrechtliche Spezialregelung gilt für alle bestehenden Anlagen. Massnahmen sind insbesondere bei Wasserkraftanlagen, bei Geschiebesammlern und bei Flussverbauungen notwendig. Die möglichen, von den Kantonen festzulegenden Massnahmen sind im Wesentlichen der Rückbau von Flussverbauungen bzw. Gewässerkorrekturen, die Aufweitung oder Verbreiterung bei Gewässerkorrekturen, die Bewirtschaftung, der Umbau oder die Aufhebung von Geschiebesammlern, die Kieszugabe an geeigneter Stelle sowie die Geschiebebewirtschaftung oder die Absenkung des Oberwasserspiegels bei Kraftwerken mit kurz- bis mittelfristigem Weitertransport