Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten

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3.3 Änderung Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0); Fassung gemäss Anhang 1 des neuen Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (Änderung EnG)5

Artikel 15abis Beiträge bei Wasserkraftanlagen

Absatz 1: Die Inhaber von bestehenden Wasserkraftanlagen, die Sanierungsmassnahmen im Bereich Schwall und Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit durchführen, erhalten von der nationalen Netzgesellschaft einen Beitrag an die Kosten der Massnahmen. Damit erhalten alle bestehenden Anlagen, bei denen Sanierungsmassnahmen getroffen werden, angemessene Kostenbeiträge und zwar unabhängig davon, ob sie eine laufende Konzession besitzen oder ob die Anordnung der Massnahmen mit einer Konzessionserneuerung zusammenfällt. An Massnahmen zur Sanierung des nicht von Wasserkraftwerken beeinträchtigten Geschiebehaushalts (z.B. bei Geschiebesammlern und bei Flussverbauungen) werden keine Beiträge ausgerichtet.

Die Gewährung der Beiträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt. Dies dient einerseits der Rechtsgleichheit auf dem Gebiet der Schweiz, andererseits wird dadurch das Einverständnis der Bundesfachbehörde für Gewässerschutz sichergestellt. Ausserdem muss vor Gewährung der Beiträge der betroffene Kanton angehört werden.

Die Finanzierung der Abgeltungen wird über eine Abgabe auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes gesichert (vgl. Art. 15b EnG).

Absatz 2: Die Höhe der Beiträge wird so festgelegt, dass wohlerworbene Rechte respektiert werden. Sie richtet sich insbesondere nach der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt. Im Bereich Schwall und Sunk sind dafür im Wesentlichen die unnatürliche Abschwemmung von Tieren und Pflanzen, die Versiegelung und Abtragung der Sohle, der Transport von sohlennahem Material zu Unzeiten sowie unnatürliche Schwankungen der Temperatur und der Trübung bedeutend. Als hydraulische Indikatoren dienen hierzu insbesondere das Schwall/Sunk-Verhältnis, der maximale Schwallabfluss, der minimale Sunkabfluss, die Schwall/Sunk-Anstiegs- bzw. Rückganggeschwindigkeit und die Länge der beeinträchtigten Strecke. Im Bereich Geschiebe sind im Wesentlichen die Fläche der Gewässersohle, die ihre Funktion als Fischlaichgebiet erfüllt, und die Wiederherstellung des natürlichen Wasserkreislaufes (Wechselwirkungen Grundwasser-Oberflächengewässer) bedeutend. Im Bereich Fischgängigkeit bei Kraftwerken sind in Bezug auf die biologische Vielfalt die Bedeutung des Gewässers für die Fischwanderung und die Länge des Gewässers, welches fischgängig wird, wesentlich.

Bei der Bestimmung der Höhe der Beiträge sind ausserdem auch die Kosten der Massnahmen zu berücksichtigen, da bei einem zu tiefen Beitragsanteil die wohlerworbenen Rechte der Konzessionsinhaber nicht respektiert werden könnten. Es wird davon ausgegangen, dass mit einem Beitragsanteil von durchschnittlich 80% der Kosten die wohlerworbenen Rechte respektiert werden. Der Kostenanteil, für den ein Beitrag gewährt wird, kann jedoch im Einzelfall für die Gewährleistung der

5 BBl 2007 2335