Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten

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Gewässerschutzgesetz wird der alte Subventionstatbestand im WBG gestrichen. Ausserdem werden neu Abgeltungen statt Finanzhilfen gewährt, da die Kantone nun die subventionierten Massnahmen im Rahmen einer bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgabe (Art. 38a GSchG) treffen müssen.

Die Abgeltungen an die Kantone werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen gewährt (Ausnahme: besonders aufwendige Revitalisierungsprojekte, vgl. Abs. 2). Sie werden über allgemeine Mittel der öffentlichen Hand finanziert.

Absatz 2: Bei besonders aufwendigen Revitalisierungsprojekten werden die Abgeltungen im Einzelfall durch Verfügungen gewährt. Dies stimmt mit der heutigen Praxis der Subventionierung von Wasserbauprojekten überein. Dabei sollen in der Regel rund 65% der Kosten vom Bund übernommen werden.

Absatz 3: Die Höhe der Abgeltungen für Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern richtet sich insbesondere nach der Länge und der Breite des revitalisierten Gewässerabschnittes, nach der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt, für die Vernetzung von Lebensräumen und für das Grundwasser, nach der Erholungsnutzung sowie nach dem Nutzen für den Tourismus. Die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Abgeltungen werden auf Verordnungsstufe konkretisiert.

Artikel 68 Absatz 4

Um Land für den Vollzug dieses Gesetzes, z.B. zur Durchführung von Revitalisierungen, zur Verfügung zu haben, können die Kantone als mildere Variante zur heute schon möglichen Enteignung auch ein Landumlegungsverfahren durchführen. Denkbar ist insbesondere, dass sie dafür landwirtschaftliche Meliorationen durchführen. Sie können die notwendigen Landumlegungen zwingend anordnen. Das Verfahren richtet sich dabei nach kantonalem Recht.

Artikel 80 Absatz 3

Artikel 80 Absatz 2 GSchG sieht bei der Restwassersanierung von Fliessgewässern in inventarisierten Landschaften oder Lebensräumen keine weitere Interessenabwägung vor, sondern verlangt direkt weitergehende (auch entschädigungsbegründende) Sanierungsmassnahmen. Absatz 3 stellt eine Ausnahme zu Absatz 2 dar, indem bei der Sanierung von denkmalgeschützten Kleinwasserkraftwerken in inventarisierten Gebieten neu die Interessen des Denkmalschutzes gegen die Interessen des Inventarschutzes abzuwägen sind. Damit muss bei der Restwassersanierung den Anliegen des Denkmalschutzes Rechnung getragen werden.

Artikel 83a Sanierung Schwall und Sunk

Absatz 1: Bei bestehenden wesentlichen Beeinträchtigungen von Gewässern durch Schwall und Sunk ordnet die Behörde Sanierungsmassnahmen an, die von den Inhabern von Wasserkraftanlagen entsprechend ihrer Pflicht gemäss Artikel 39a GSchG zu treffen sind. Die übergangsrechtliche Spezialregelung zu Artikel 39a GSchG gilt für alle bestehenden Kraftwerke, unabhängig davon, ob sie laufende Konzessionen besitzen oder ob die Anordnung der Massnahmen mit einer