Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten

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Artikel 32 Buchstaben a, bbis und e

Buchstabe a: Die heute möglichen Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen bei Fliessgewässern oberhalb 1700 m ü. M werden auf tiefer gelegene Fliessgewässer oberhalb 1500 m ü. M ausgedehnt. Damit nur Gewässerabschnitte mit geringem ökologischem Potenzial unter diese Ausnahme fallen, wird sie wie bisher auf kleine Gewässer bis maximal 50 l/s Niederwasserabflussmenge beschränkt. Kleine Gewässer in dieser Höhenlage beherbergen weniger Arten, insbesondere betreffend Fischfauna, als grössere Gewässer und haben damit auch ein geringeres ökologisches Potenzial.

Buchstabe bbis: Neu sollen bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial auf einer Strecke von 1000 m die Mindestrestwassermengen unterschritten werden können. Diese zusätzliche Ausnahme ist im Vergleich zu den in einem Schutz- und Nutzungsplanverfahren möglichen Ausnahmen (Art. 32 Bst. c GSchG), wo Ausgleichsmassnahmen getroffen werden müssen, einfacher und kostengünstiger.

Unter Gewässerabschnitten mit geringem ökologischen Potenzial sind insbesondere Abschnitte zu verstehen, die sich in steilem Gelände befinden oder stark verbaut sind und nur mit unverhältnismässigem Aufwand revitalisiert werden können.

Die Voraussetzung, dass die natürlichen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden, soll eine Verschlechterung des bestehenden Zustandes des Gewässers verhindern.

Buchstabe e: Neu sollen bei Gewässerabschnitten die Mindestrestwassermengen unterschritten werden können, wenn die notwendigen gewässerökologischen Funktionen mit einer geringeren Restwassermenge sichergestellt werden können.

Artikel 38a Revitalisierung von Gewässern

Absatz 1: Durch die Einführung einer Revitalisierungspflicht der Kantone werden die Revitalisierungen von Gewässern beschleunigt. Die Pflicht zur Revitalisierung besteht soweit, als eine Revitalisierung mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist. Stark verbaute Gewässerabschnitte, deren Revitalisierung unverhältnismässige Kosten im Vergleich zum ökologischen Nutzen generieren würde, müssen somit nicht revitalisiert werden. Damit haben die Kantone einen grossen Ermessensspielraum bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen.

Der Bund hat gewisse Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Subventionierung, die den Grundsätzen der NFA entspricht, indem Projekte mit hohem ökologischem Nutzen im Vergleich zu Projekten mit geringerer Wirksamkeit stärker gefördert werden. Dadurch haben die Kantone ein Interesse, möglichst wirksame Revitalisierungsprojekte durchzuführen.

Die Kantone sorgen bei der Umsetzung der Bestimmung dafür, dass die Hochwassersicherheit und der Schutz des Grundwassers nicht beeinträchtigt werden.

Absatz 2: Der Bundesrat bestimmt auf Verordnungsstufe den Rahmen, innerhalb dessen die Kantone den Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) festlegen müssen. Konkret soll der Raumbedarf für kleine Gewässer gemäss den