Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten
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2.7 Finanzierung
2.7.1 Übersicht
Der Vorschlag gemäss der Motion 07.3311 (vgl. Kapitel 1), wonach die Finanzierung von Renaturierungen durch einen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze sichergestellt werden soll, kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nur auf die Sanierung der Wasserkraftnutzung angewendet werden, weil nur bei der Verwendung zur Sanierung der Wasserkraftnutzung der verfassungsrechtlich geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen abgabepflichtigem Kreis und Verwendungszweck besteht (vgl. Kapitel 6.1). Somit können aus dem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze keine Beiträge an Revitalisierungsmassnahmen an Gewässern und an Massnahmen zur Wiederherstellung eines ausgeglichenen Geschiebehaushalts, die bei anderen Anlagen als Wasserkraftanlagen getroffen werden müssen, bezahlt werden. Für letztere müssen die Anlageinhaber gemäss dem Verursacherprinzip selber aufkommen. Für die Beiträge des Bundes an die Revitalisierungen müssen ordentliche Bundesmittel eingesetzt werden.
Im Folgenden wird umschrieben, wie die geschätzten mittleren Kosten pro Jahr für die Revitalisierungen (60 Millionen Franken) und die Sanierung der Wasserkraftnutzung (50 Millionen Franken) finanziert werden.
2.7.2 Finanzierung der Revitalisierungen durch allgemeine Mittel
Die Revitalisierungen werden wie bei vergleichbaren Bundesaufgaben zu durchschnittlich 65% durch ordentliche Bundesmittel (40 Millionen Franken pro Jahr) und zu durchschnittlich 35% entweder durch allgemeine Kantonsmittel, schon vorhandene oder noch zu beschaffende Spezialfinanzierungen finanziert (20 Millionen Franken pro Jahr).
Die Höhe der Abgeltungen des Bundes an die Kantone richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die Gewässer und nach deren Wirksamkeit. Die Subventionierung erfolgt somit wirkungsorientiert nach den Grundsätzen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
2.7.3 Finanzierung der Wasserkraftsanierung durch einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Motion 07.3311)
Bestehende Wasserkraftwerke müssen Sanierungsmassnahmen treffen, unabhängig davon, ob ihre Konzessionen noch laufen oder ob eine Konzessionserneuerung bevorsteht. Die Inhaber von Wasserkraftanlagen, die Sanierungsmassnahmen treffen müssen, erhalten für durchschnittlich 80% der Kosten der Massnahmen Beiträge von der nationalen Netzgesellschaft. Diese Beiträge werden durch einen maximalen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf den Übertragungskosten der