Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten

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respektiert, als die Kosten der Massnahmen angemessen entschädigt werden (siehe Kapitel 2.6 und 2.7). Im Gegensatz zur Restwassersanierung, wo die vollständige Sanierung erst bei der Konzessionserneuerung stattfindet (Art. 29ff GSchG), wird aufgrund des erwähnten Sachzusammenhangs die Sanierung im Bereich Schwall und Sunk auch bei laufenden Konzessionen vollständig durchgeführt, so dass bei der nächsten Konzessionserneuerung die Schwall- und Sunk-Problematik schon gelöst ist.

Die Restwassersanierungen bei laufenden Konzessionen (Art. 80ff GSchG) sind bis 2012 abgeschlossen, so dass nach einer ein bis zwei jährigen Planungsphase der Schwall- und Sunk-Sanierungen (welche mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen) die entsprechenden Massnahmen umgesetzt werden können und damit ein zeitlich optimaler Vollzug erfolgen kann.

2.4 Reaktivierung des Geschiebehaushalts

Anlagen an Gewässern wie Flussverbauungen, Geschiebesammler und Wasserkraftwerke beeinflussen deren Geschiebehaushalt. Eine Studie hat ergeben, dass der natürliche Geschiebehaushalt heute bei über 40% der untersuchten Fliessgewässer stark reduziert ist. Dadurch können die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden.

Heute ordnen die Kantone gestützt auf das BGF zum Teil Sanierungsmassnahmen an. Es werden jedoch sehr unterschiedliche Massnahmen angeordnet, welche zum Teil zu langwierigen Streitigkeiten zwischen Gesuchstellern, Behörden und Umweltorganisationen führen. Zur Verhinderung neuer Beeinträchtigungen und zur Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen durch einen unausgeglichenen Geschiebehaushalt sowie zur Behebung der Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit wird eine präzisierende, zielorientierte Regelung im Gewässerschutzgesetz vorgeschlagen. Zur Planung und Festlegung von optimalen Sanierungsmassnahmen bei den einzelnen Anlagen ist es unerlässlich, dass der Geschiebehaushalt im gesamten hydrologischen Einzugsgebiet berücksichtigt wird. Welche Massnahmen zur Wiederherstellung eines ausgeglichenen Geschiebehaushalts getroffen werden, ist u.a. auf Grund des Grads der Beeinträchtigungen und dem ökologischen Potenzial des Gewässers und der Verhältnismässigkeit des Aufwandes festzulegen.

Daneben werden die Gewässer durch kommerzielle Kiesentnahmen beeinträchtigt. Für diese besteht bereits eine spezialrechtliche Regelung im Gewässerschutzgesetz, welche von der Vorlage nicht berührt wird.