Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten
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Hochspannungsnetze finanziert. Die Abgabe wird von der nationalen Netzgesellschaft bei den Netzbetreibern erhoben und in einen Fonds eingespiesen, aus welchem dann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und nach Anhörung des betroffenen Kantons die Kostenbeiträge an die Wasserkraftwerke bezahlt werden. Der Mechanismus wird ähnlich dem mit der Einführung des neuen Stromversorgungsgesetzes (StromVG, SR 734.7) einhergehenden Änderung vom 23. März 2007 des Energiegesetzes3eingeführten Mechanismus für Risikoabsicherungen von Geothermieanlagen gestaltet. Der Fonds ist so auszugestalten, dass die eingelegten Mittel im Durchschnitt für die anstehenden oder absehbaren Massnahmen zur Verfügung stehen.
Bei der Bestimmung der Höhe der Beiträge an Wasserkraftsanierungskosten werden die Bedeutung, die Wirksamkeit und die Kosten der Massnahmen berücksichtigt, wobei stets die Respektierung wohlerworbener Rechte gewährleistet sein muss. Mit den genannten Kriterien nimmt die Finanzierung die gleichen Grundsätze auf, die bei Subventionierungen von der NFA gefordert werden. Durch die ganzheitlichen Planungen der Kantone werden optimale Lösungen erarbeitet und durch das bei der Beitragsgewährung geforderte Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt wird Rechtsgleichheit innerhalb der Schweiz gewährleistet. Der zusätzliche Aufwand auf der Erhebungsseite ist sehr gering, da bereits jetzt Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze erhoben werden.
Bei neuen Anlagen tragen die Wasserkraftnutzer die Kosten gemäss Verursacherprinzip zu 100%. Bei einer Änderung einer bestehenden Anlage (z.B. Erhöhung der turbinierten Wassermenge bei einem Speicherkraftwerk) tragen die Wasserkraftnutzer die Kosten zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit dieser Anlageänderung wie die Inhaber von Neuanlagen selbst, erhalten jedoch wie die Inhaber anderer bestehender Anlagen Beiträge für die Beseitigung bereits vor der Änderung bestehender Beeinträchtigungen.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Änderung Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20)
Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d
Die nach Artikel 31 Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss heute erhöht werden, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a-e nicht erfüllt sind und auch nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können. Buchstabe d sieht eine solche Erhöhung der Restwassermenge vor, wenn die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe nicht gewährleist ist. Neu wird präzisiert, dass diese nur dort gilt, wo die freie Fischwanderung natürlicherweise erfolgt. Dies entspricht der heutigen Praxis.
3 BBl 2007 2335