Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten

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2.6.2 Kosten der Sanierung der Wasserkraftnutzung

Die Kosten für die vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduzierung der negativen Einflüsse von Schwall und Sunk sowie zur Wiederherstellung des natürlichen Geschiebehaushaltes und der Fischgängigkeit betragen etwa eine Milliarde Franken, wobei die Massnahmen im Bereich Schwall und Sunk den weitaus grössten Anteil dieser Kosten verursachen.

Die Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei bestehenden Anlagen ist bereits im geltenden Fischereigesetz vorgesehen, allerdings nur soweit wirtschaftlich tragbar. Wegen des engen Sachzusammenhangs sollen diese Sanierungskosten im vorliegenden Gegenentwurf mitberücksichtigt werden.

Für die Planung und Umsetzung der Massnahmen muss mit einer Sanierungsphase von 20 Jahren (fünf NFA Perioden) gerechnet werden. Daraus lässt sich eine durchschnittliche jährliche Investitionssumme von rund 50 Millionen Franken ableiten, wobei damit zu rechnen ist, dass diese Kosten nicht jährlich in gleichem Umfang, sondern über die 20 Jahre hinaus ungleichmässig anfallen. Insbesondere in den ersten Jahren der Planung werden geringere Kosten anfallen, in den Jahren der Umsetzung hingegen höhere. Die Massnahmen werden aus den in Kapitel 2.3 erwähnten Gründen bei Konzessionserneuerungen, aber auch bei laufenden Konzessionen getroffen. Dies gilt auch bei Massnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Geschiebehaushalts bei Wasserkraftwerken.

Damit die wohlerworbenen Rechte der Kraftwerksbetreiber respektiert werden, sollen diese mit durchschnittlich 80% der ihnen anfallenden Kosten entschädigt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Mitbeteiligung der Wasserkraftwerke von durchschnittlich 20% an den Kosten in der Regel keinen Eingriff in ihre wohlerworbenen Rechte darstellt. Damit kein solcher Eingriff in die wohlerworbenen Rechte stattfindet, sind bei der der Festlegung der Höhe der Entschädigung auch allfällige vom Kraftwerkbetreiber getragene Kosten einer Restwassersanierung, welche bis Ende 2012 durchgeführt werden muss, zu berücksichtigen. Der Kostenanteil, für den ein Beitrag gewährt wird, kann im Einzelfall für die Gewährleistung der wohlerworbenen Rechte entsprechend höher ausfallen, wenn ein Anteil von 20% für den Konzessionsinhaber nachweislich wirtschaftlich nicht tragbar ist.

2.6.3 Kosten der Sanierung im Bereich Geschiebe ohne Anteil Wasserkraft

Zusätzlich zu den jährlichen Sanierungskosten der Wasserkraft im Bereich Geschiebe von rund 2 Millionen Franken, fallen Sanierungskosten in der gleichen Grössenordnung bei der öffentlichen Hand an (Flussverbauungen, Geschiebesammler).