Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten
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von Geschiebe. Mit der Sanierung müssen die bestehenden Beeinträchtigungen soweit beseitigt werden, wie dies Artikel 43a GSchG verlangt.
Absatz 2: Die Kantone erstellen eine Planung, worin sie die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung der Beeinträchtigungen, die seitens der Anlageinhaber durchgeführt werden müssen, und die Fristen dazu festlegen. Die Dringlichkeit der Sanierungen richtet sich dabei nach dem Grad der Beeinträchtigungen der Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensräume, des Grundwasserhaushalts und der Hochwassersicherheit. Die Sanierungen müssen spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmung umgesetzt sein. Gewisse Massnahmen zur Wiederherstellung eines ausgeglichenen Geschiebehaushalts fallen periodisch und bei Wasserkraftwerken z.B. bis zum Ende der Konzession an (z.B. periodische Stauabsenkungen bei Wasserkraftwerken, Kiesentnahmen bzw. Kiesschüttungen, Bewirtschaftung von Geschiebesammlern). Die Umsetzungsfrist von 20 Jahren bedeutet in diesen Fällen, dass innert der genannten Frist die Planung und Anordnung erfolgen muss, die Massnahme aber darüber hinaus noch länger zu treffen ist. Das Ziel der Umsetzung der Sanierungen innert 20 Jahren muss bei der Planung von Anfang an massgeblich sein, die Kantone müssen somit die vorzunehmenden Sanierungen nicht nur kurz-, sondern auch langfristig planen.
Absatz 3: Der Bund als Aufsichtsbehörde soll über die Planung und Durchführung der Sanierungen informiert werden. Mit dem Erfordernis, dass die Kantone bei der Berichterstattung aufzeigen, wie sie das Ziel des Abschlusses der Sanierungen innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen wollen, wird sichergestellt, dass die Kantone ein entsprechendes Konzept erstellen und bis zum Ende der Sanierungen planen. Die Einzelheiten der Berichterstattung werden auf Verordnungsstufe geregelt.
3.2 Änderung Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100)
Artikel 7 und 8
Artikel 7 WBG, der Finanzhilfen an Renaturierungen vorsieht, wird mit Einführung des Subventionstatbestandes für Revitalisierungen im Gewässerschutzgesetz (Art. 62b GSchG) aufgehoben. Dies hat die Anpassung von Artikel 8 zur Folge, der sich nach Aufhebung von Artikel 7 nur noch auf Abgeltungen, nicht auch Finanzhilfen, beziehen kann.