Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 23 Seiten

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gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen indem auch bei einem hohen Finanzierungsanteil durch einen Zuschlag auf die Übertragunskosten der Hochspannungsnetze Massnahmen mit einem schlechten Kosten-Nutzen-Verhältnis vermieden werden. Buchstabe d schreibt die Berücksichtigung der energiepolitischen Ziele zur Förderung erneuerbarer Energien vor. Die Produktion von Energie aus Wasserkraft als erneuerbare Energie soll möglichst nicht beeinträchtigt werden. Dies wird sichergestellt, indem vor allem bauliche Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden.

Absatz 3: Mit der Pflicht, die Massnahmen im Gewässereinzugsgebiet untereinander abzustimmen, wird sichergestellt, dass optimale Lösungen über die einzelnen Wasserkraftwerkseinzugsgebiete hinaus getroffen werden.

Artikel 43a Geschiebehaushalt

Absatz 1: Die Inhaber von Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, durch Massnahmen einen ausgeglichenen Geschiebehaushalt in den Gewässern zu sichern. Es geht dabei vor allem um die Wiederherstellung, Aufwertung und Erhaltung von Lebensräumen für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt. Wie bei der Problematik von Schwall und Sunk handelt es sich hier um durch Anlagen verursachte Beeinträchtigungen von Fliessgewässern, allerdings ist das Ausmass der Problematik des unausgeglichenen Geschiebehaushalts um einiges geringer als das der Schwall- und Sunk-Beeinträchtigungen.

Anlagen an Gewässern im Sinne der Bestimmung, bei denen Massnahmen notwendig sind, sind insbesondere Wasserkraftanlagen, Geschiebesammler und Flussverbauungen. Für kommerzielle Kiesentnahmen gilt nach wie vor die bereits bestehende Spezialregelung von Artikel 44 GSchG. Von der Pflicht betroffen sind sowohl Inhaber von Neuanlagen als auch Inhaber bestehender Anlagen. Dort, wo ein Fliessgewässer bereits durch einen unausgeglichenen Geschiebehaushalt beeinträchtigt ist, muss dieses gemäss den Vorschriften von Artikel 83b GSchG saniert werden, wobei sich die Sanierung nach den materiellen Grundsätzen von Artikel 43a GSchG richtet.

Absatz 2: Bei der Bestimmung des Umfangs der Massnahmen sind die in den Buchstaben a-d genannten Kriterien zu berücksichtigen. Buchstabe b fordert die Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes. Dadurch wird ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht. Buchstabe d schreibt die Berücksichtigung der energiepolitischen Ziele zur Förderung erneuerbarer Energien vor. Die Produktion von Energie aus Wasserkraft als erneuerbare Energie soll möglichst nicht beeinträchtigt werden.

Absatz 3: Mit der Pflicht, die Massnahmen im Gewässereinzugsgebiet untereinander abzustimmen, wird sichergestellt, dass optimale Lösungen unter Berücksichtigung der betroffenen Anlagen im Einzugsgebiet des Gewässers gefunden werden.

Artikel 62b Revitalisierung von Gewässern

Absatz 1: Bisher sieht das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) die Möglichkeit von Finanzhilfen für Renaturierungsprojekte vor. Bei Einführung des neuen Subventionstatbestandes in das