Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Arzt eine im gesamten Schengener Raum identische Bescheinigung, welche die Mitnahme von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen in den Schengener Raum während maximal 30 Tagen ermöglicht. Die Bescheinigung ist von dem das Arzneimittel abgebenden Apothekerin oder Apotheker respektive in Kantonen mit ärztlicher Selbstdispensation von der Ärztin oder vom Arzt selbst zu beglaubigen. Eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln. Die standardisierte Bescheinigung kann beim Institut elektronisch heruntergeladen werden.

Artikel 35 Ansprechstelle

Absatz 1: Auch diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 40b BetmV). Nach dem in den Erläuterungen zu Artikel 31 und 32 genannten Beschluss des Schengener Exekutivausschusses sind die Schengen-Staaten aufgerufen, zur Klärung auftretender Fragen im Zusammenhang mit den gemäss diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen eine zentrale Stelle zu benennen. Entsprechend sieht Artikel 33 Absatz 1 vor, dass das Institut als internationale Auskunftsstelle zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr im Reiseverkehr von Arzneimittel, die kontrollierte Substanzen enthalten zuständig ist. Denkbar sind etwa Anfragen ausländischer Stellen über die für die Beglaubigung der Bescheinigungen zuständigen Stellen oder ein Nachsuchen um statistische Angaben. Verzichtet wurde auf die Regelung, dass das Institut unverbindlich Auskünfte über entsprechende Vorschriften in den Bestimmungsländern erteilen kann (Art. 40b Abs. 1 2. Satz BetmV). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Das Institut gibt keine verbindlichen Auskünfte, weil die heute zur Verfügung stehenden Informationen lückenhaft und nicht mehr aktuell sind. Es rät den Fragenden, sich direkt bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Reiseziellandes über die für dieses Land zu berücksichtigenden Bestimmungen zu erkundigen. Die internationale Betäubungsmittel-Kontrollbehörde der Vereinten Nationen hat zudem angekündigt, dass sie die entsprechenden Informationen zentral sammeln und in nächster Zeit die Bestimmungen der einzelnen Staaten veröffentlichen wird. Das Institut wird diesen Link auf ihrer Homepage angeben.

Absatz 2: Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall die zuständige kantonale Stelle bei Rückfragen den ausländischen Dienststellen direkt Auskünfte erteilt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die für die Beglaubigung zuständige kantonale Stelle besser über Einzelfälle Auskunft geben kann als das Institut. In anderen Schengen-Staaten wird die Auskunftserteilung im konkreten Einzelfall ebenfalls dezentral gehandhabt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderlichen Auskünfte, z.B. auf die Frage, ob der in der Bescheinigung erwähnte Arzt zugelassen ist. Da mit der Erfüllung der Auskunftspflicht an ausländische Stellen auch eine Bekanntgabe von Personendaten einher geht, sind die zuständigen kantonalen Stellen gehalten, die Erfordernisse des Datenschutzes zu beachten.

Absatz 3 hält fest, dass die Kantone Anfang Jahr dem Institut die Anzahl der beglaubigten Bescheinigungen des vergangenen Jahres melden. Dies ermöglicht einerseits einen Überblick über die Zahl der erteilten Bescheinigungen und andererseits erleichtert es die internationale Auskunftspflicht des Instituts gemäss Absatz 1. Zu statistischen Zwecken kann das Institut von der zuständigen kantonalen Behörde zusätzliche Auskünfte verlangen wie zum Beispiel statistische Angaben über die in den beglaubigten Bescheinigungen verschriebenen Betäubungsmittel.

4. Kapitel: Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen, Spitäler, wissenschaftliche Institute und nationale oder internationale Organisationen

1. Abschnitt: Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte

Artikel 36 Erwerb von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen

L'article 36 remplace l'article 41, alinéas 1, 3 et 4 OStup. La réglementation de la distribution d'échantillons (alinéa 2 OStup) est déplacée à l'article 48 "Werbung und Information" conformément à la systématique prévalant dans la législation sur les produits thérapeutiques.