Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen ausschliesslich bei Stellen beziehen, die über eine Bewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen verfügen. Dies kann sowohl eine öffentliche Apotheke sein, welche über eine entsprechende Kantonsbewilligung verfügt oder von einem Unternehmen, das eine Betriebsbewilligung des Instituts besitzt. Die Arzneimittel dürfen nicht weiterverkauft werden, sondern sind ausschliesslich für die Anwendung an der Patientin oder am Patienten bestimmt.

Absatz 2: Die Bestellung muss mit der GLN, zur eindeutigen Identifizierung der bestellenden Ärztin, Zahnärztin oder Tierärztin oder des bestellenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und deren Stempel versehen werden.

Absatz 3: Wie schon jetzt muss die Bestellung für kontrollierte Substanzen der verzeichnisse a und d schriftlich erfolgen und unterzeichnet sein.

Absatz 4: Die Lagerung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen muss nach den Regeln erfolgen wie sie in Artikel 46 für die Lagerung kontrollierter Substanzen genannt sind. So müssen zum Beispiel Arzneimittel, die kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses d enthalten in einem Tresor mit Alarmanlage gelagert werden (Art. 46 Absatz 2). Vorbehalten bleiben weiterführende Sicherheitsmassnahmen, die die Kantone vorschreiben. Das Lager der Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen muss regelmässig kontrolliert werden.

Absatz 5: Um den verschiedene Modelle von Arztpraxen gerecht zu werden solle es neu möglich sein, dass zum Beispiel Gemeinschaftspraxen die Möglichkeit haben gemeinschaftliches Lager an Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen zu haben. Diese Gemeinschaftspraxen müssen bei der Bestellung neben den üblichen Angaben für eine Bestellung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen zusätzlich den Namen der Person angeben, welche für die korrekte Lagerung der Arzneimittel verantwortlich ist. Die für die Lagerung verantwortliche Person ist auch verpflichtet die Buchführung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.

Artikel 37 Beschränkungen

Absatz 1: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur unter der Verantwortung einer befugten Berufskollegin oder eines befugten Berufskollegen beziehen und anwenden.

Absatz 2: Weil Zahnärztinnen und Zahnärzte keine Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen verschreiben dürfen, gilt die Beschränkung bei der Verschreibung nur für Ärztinnen und Ärzte, sowie tierärztinnen und Tierärzte.

Artikel 38 Verschreibung für Patienten und Patientinnen

Entspricht weitgehend dem Artikel 43 BetmV. Neu wird jedoch die Verschreibung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen für Menschen und die für Tiere in verschiedenen Artikeln geregelt (vgl. Art. 42).

Artikel 39 Inhalt des Betäubungsmittelrezepts

In Artikel 39 wurden die Bestimmungen zu den Betäubungsmittelrezepten aus Artikel 43 BetmV übernommen. Hier wird nicht von "Rezept für kontrollierte Substanzen" gesprochen, weil es sich bei dem "Betäubungsmittelrezept" um eine offizielle Bezeichnung dieses Rezepttypus handelt.