Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
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Artikel 40 Meldepflicht bei der Verschreibung zugelassener Arzneimittel mit kontrollierten
Substanzen
bis
Absatz 1: Dieser Absatz ist neu und stützt sich auf Artikel 11 Absatz 1 nBetmG. Er soll garantieren, dass im Falle der Verschreibungen oder Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen ausserhalb der zugelassenen Indikationen oder ausserhalb dem zugelassenen Anwendungsbereich (z.B. Abgabe an Kinder bei Medikamenten für Erwachsene, verschiedene als in der Indikation erwähnte Altergruppe oder Krankheit, andere Menge, etc.) die zuständige kantonale Stelle informiert werden muss. Diese Meldungen geben einerseits eine Übersicht über die Verschreibungspraxis und andererseits haben die kantonalen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, frühzeitig einzugreifen, wenn ein Verdacht eines möglichen Missbrauchs besteht.
Absatz 3: Anwendungen im Rahmen von freigegebenen klinischen Versuchen sind von der Melde-
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pflicht ausgenommen, weil die Kontrolle über das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG)
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und die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über klinische Versuche mit Heilmitteln gewährleistet ist. Die Kontrolle über die Art und Menge der kontrollierten Substanzen wird durch die für solche Substanzen benötigte Bewilligung sichergestellt.
Artikel 41 Vereinfachte Verschreibung
Entspricht weitgehend dem Artikel 44 BetmV. Arzneimittel mit kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse b und c müssen nicht auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden, es können einfache Rezeptformulare verwendet werden. Je nach Abgabekategorie entfällt die Verschreibung für Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses c ganz. In welchen Fällen kein Verschreibung erforderlich ist, wird im Verzeichnis c in der BetmVV-EDI bei den einzelnen Substanzen speziell aufgeführt.
Artikel 42 Verschreibung und Abgabe für Tiere
Vgl. Art. 36
Absatz 3: Hier wird neu, analog zu Artikel 38, die Meldepflicht auch für Tierärztinnen und Tierärzte eingeführt, wenn sie ein Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen Off-label use verwenden.
2. Abschnitt: Apothekerinnen und Apotheker
Artikel 43 Bezug und Abgabe
Absatz 1: Entspricht Artikel 45 Absatz 1 BetmV..
Absatz 2: Die Apotherinnen und Aptotheker dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur Patientinnen und Patienten aushändigen, die ein Rezept einer Medizinalperson vorweisen, welche zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen berechtigt ist. Bei Grenzpraxen dürfen auch Medizinalperson, die keine Zulassung in der Schweiz aber eine Berechtigung zur Grenzpraxis haben, Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen abgeben entsprechende Rezepte ausstellen.
Absatz 3: Die Bestimmung betreffend dem wiederholten Bezug verschriebener Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen wurde gegenüber der bestehenden Bestimmung (Art. 45 Abs. 3 BetmV) wurde vereinfacht. Die Beschränkung der Menge wurde jedoch nicht verändert.
18SR 812.21