Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 44 Notfälle
Artikel 44 nimmt Artikel 48 BetmV auf mit Ausnahme von Absatz 3. Mit den Substitutionstherapien musste die Möglichkeit geschaffen werden, Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen an betäubungsmittelabhängige Personen abgeben zu können. Im Bereich der diacetylmorphingestützten Behandlung wird dieser Artikel nicht zur Anwendung kommen, da diese Therapie stationär in eigens für diese Therapieform vom BAG bewilligten Institutionen durchgeführt werden muss.
3. Abschnitt: Krankenanstalten, Institute, Organisationen und Behörden Artikel 45
In Artikel 45 werden die Artikel 50-52 BetmV zusammengefasst ohne materielle Änderung. Spitäler, wissenschaftliche Institute, nationale oder internationale Organisationen sowie Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden müssen eine verantwortliche Person benennen, die für die Bestellung, interne Organisation, Lagerung, Abgabe und Kontrolle zuständig ist. Damit wird erreicht, dass der Umgang mit kontrollierten Substanzen im Sinne der Sorgfaltspflicht (Art. 6) nur unter fachkundiger Aufsicht erfolgt.
5. Kapitel: Aufbewahrung und Bezeichnung der Betäubungsmittel
Artikel 46 Lagerung
Artikel 46 entspricht im Grundsatz Artikel 53 BetmV. Die Absätze 2 und 4 übernehmen die Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung für die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 8. März
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1999 .
Absätze 1-3: Die Lagerung der kontrollierten Substanzen ist nach Gefährlichkeit der kontrollierten Substanzen unterschiedlich strengen Vorschriften unterworfen. Die Lagerungsvorschriften entsprechen der Gefährlichkeit und dem Missbrauchspotential der kontrollierten Substanzen nach den Verzeichnissen a-f. Für die Hilfschemikalien gibt es keine besonderen Lagerungsvorschriften. Es handelt sich bei diesen Substanzen vorwiegend um häufig verwendete Chemikalien im Industrieberich handelt. Aber auch zu Hilfschemikalien sollten, entsprechend der gütligen Sorgfaltspflicht in Artikel 6, Unbefugte keinen Zugang haben.
Absatz 4: Die Kantone können für die Lagerung der einzelnen kontrollierten Substanzen strengere Lagerungsvorschriften erlassen. Bei kleinen Mengen sind sie auch befugt, mit Ausnahme der kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d (verboten Betäubungsmittel), weniger weit gehende Lagerungsvorschriften zu erlassen. Diese Möglichkeit wird den Kantonen eingerichtet, damit zum Beispiel wissenschaftliche Labore, die nur mit geringen Mengen von kontrollierten Substanzen arbeiten, übermässige Kosten durch die Einrichtung spezieller Aufbewahrungsräume erspart bleiben. Gerechtfertigt ist diese Regelung, weil bei kleinen Mengen die Gefahr des Diebstahls und des Missbrauchs entsprechend geringer ist.
Artikel 47 Bezeichnung und Etikettierung
Artikel 47 übernimmt im Grundsatz Artikel 55 BetmV. Er präzisiert jedoch, dass die Etikettierung den Bestimmungen für Arzneimittel entsprechen muss.
Artikel 48 Werbung und Information
Artikel 48 ersetzt Artikel 56 BetmV.