Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
dung erfolgt daher nur wenn ein Detailhandelsbetrieb Rücksendungen an das Unternehmen (Grosshändler) vornimmt.
Nach Absatz 2 hat die Meldung bis zum 15. Tag des folgenden Monates, nachdem die Lieferung erfolgte, beim Institut einzugehen. Damit wird eine Vereinheitlichung und damit auch bessere Übersicht der gelieferten kontrollierten Substanzen erreicht.
Absatz 5 schafft die Möglichkeit, Lieferungen unter Grosshändlern und Herstellungsunternehmen summarisch in der Jahresrechnung zu erfassen und nicht in Form von Einzelmeldungen. Die Kontrolle ist durch die Bewilligungspflicht dieser Unternehmen und Personen und die damit verbundene Inspektionsmöglichkeit durch die Kantone und das Institut gegeben. Die Sammlung der Einzelmeldungen wird auf die Lieferungen in den Detailhandel (Apotheken, SD-Praxen, Spitäler etc.) limitiert. Diese Daten werden benötigt, damit die Kantone in den Betrieben des Detailhandels Revisionen durchführen können (Soll-Werte Wareneingang). Mit dieser selektiven Anwendung der Meldepflicht erhebt das Institut nur diejenigen Daten, die wirklich benötigt werden.
Artikel 53 Inhalt und Form der Meldung
In Absatz 1 werden die frühere „EAN-L-Identifikationsnummern“ durch die neue Bezeichnung „GLN“ (Global location number) ersetzt. Ansonsten sind die Angaben von Artikel 57 BetmV übernommen worden.
Absatz 2: Da ein Grossteil der Meldungen elektronisch erfolgen, wurde der Begriff "Meldeformular" durch den Begriff "Meldesystem" ersetzt.
Artikel 54 Belege
Neu wird explizit vorgeschrieben, dass jede Lieferung nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 nBetmG mit einem separaten Lieferschein dem Institut gemeldet werden muss. Dies bedeutet, dass sowohl für jede Auslieferung von kontrollierten Substanzen als auch deren Rücksendung ein spezieller Lieferschein auszustellen ist. Diese Vorschrift gilt auch für die Vorläuferstoffe (vgl. Art. 10 Absatz 3 VorlV).
In Absatz 3 ist die Aufbewahrungspflicht und -dauer aus Artikel 67 BetmV übernommen worden. Im Gegensatz zu Artikel 67 Absatz 2 BetmV und zu Artikel 9 VorlV gelten diese Fristen auch für die Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien, soweit Letztere eine Bewilligung nach Verzeichnis f und g benötigen.
Artikel 55 Apotheken
Der Artikel entspricht im Wesentlichen Artikel 61 der BetmV.
Absatz 1: Klarstellend und konkretisierend wird neu die Belegpflicht des Bezugs und der Abgabe von kontrollierten Substanzen in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke durch die verantwortliche Person geregelt.
Absatz 2: Dieser Absatz entspricht Absatz 2 von Artikel 61 BetmV und regelt die Bezüge.
Absatz 3: Die Abgabe von Absatz 2 von Artikel 61 BetmV wird neu in diesem Absatz speziell geregelt, weil es sich bei "Bezug" und "Abgabe" um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt.
Artikel 56 Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen
Entspricht Artikel 62 BetmV. Die Pflicht, die Verwendung von Betäubungsmitteln schriftlich zu belegen, wurde durch die Buchführungspflicht (Abs. 2) konkretisiert.