Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
In Absatz 4 wird die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht von Arzneimitteln mit kontrollierten Sub-
22 stanzen nicht nur für Nutztiere wie in Artikel 27 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 sondern auch für Heimtiere verlangt.
Artikel 57 Spitäler
Der Artikel entspricht im Wesentlichen Artikel 63 der BetmV.
In Absatz 2 wird präzisiert, dass die Daten nach Artikel 53 Absatz 4 aufzuzeichnen sind.
Artikel 58 - 60 Wissenschaftliche Institute, Nationale oder internationale Organisationen,
Behörden
Diese Artikel entsprechen Artikel 64 BetmV. Die Buchführung muss die in Artikel 49 aufgeführten Angaben enthalten.
7. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Institut
Artikel 61 Allgemeine Aufgabe
In Absatz. 1 wird die primäre Vollzugskompetenz hinsichtlich der BetmKV dem Institut übertragen.
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen Artikel 3 Buchstabe e bis l der BetmV, wobei die frühere „EAN-L-Identifikationsnummer“ durch die neue Bezeichnung „GLN“ (Global location number) ersetzt wurde.
Aufgrund der Ausdehnung von Art. 14a Absatz 1 nBetmG auf diverse Behörden wurden auch hier entsprechend unter Buchstabe h die kantonalen und kommunalen Behörden und unter Buchstabe g die grenzüberschreitend tätigen Rettungsdienste aufgenommen.
Artikel 62 Kontrolle
Im Absatz 1 wurden Absätze 3 und 4 Artikel 68 BetmV zusammengefügt. Darin wird die Kompetenz des Instituts geregelt, bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten beim Umgang mit kontrolierten Substanzen den betreffenden Kanton zu verpflichten, eine entsprechende Kontrolle durchzuführen, beziehungsweise selbst ein Kontrolle vorzunehmen.
Absatz 2 entspricht Artikel 27 Absatz 5 VorlV. Dieser Absatz regelt die Kontrolle betreffend Ein- und Ausfuhr. Neu gilt dieser Absatz nicht nur für die Vorläuferstoffe, sondern für alle kontrollierten Substanzen..
Absatz 3 entspricht im Wesentlichen Artikel. 68 Absatz 5 BetmV und Artikel 27 Absatz 7 VorlV. Damit das Institut im Bedarfsfall auch eine Analyse der Substanzen durchführen kann, muss es in die Lage versetzt werden, eine geringe Menge der zu untersuchenden Substanz unentgeltlich entnehmen zu können.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen Artikel 68 Absatz 7 BetmV und Artikel 27 Absatz 8 VorlV. Das Institut ist befugt, auch die Lager der unter Zollüberwachung stehenden kontrollierten Substanzen zu überprüfen oder den zuständigen Kanton mit dieser Kontrolle zu beauftragen.