Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 63 Schätzungen, Beschränkungen und Reserven

Aufgrund der internationalen Abkommen ist die Schweiz verpflichtet, Angaben über die Herstellung, Verwendung und Lagerung von kontrollierten Substanzen als auch Schätzungen darüber den zuständigen Organen einzureichen. Diese Aufgabe übernimmt für die Schweiz das Institut, das als Competent National Authority bei der UNO gemeldet ist.

2. Abschnitt: Kantone

Artikel 64 Kontrolle

Dieser Artikel entspricht Artikel 68a BetmV. Nicht übernommen wurde Absatz 3, der den Kantonen ermöglicht, strengere Massnahmen zu ergreifen. Diese Kantonskompetenz ist auch im Heilmittelrecht nicht mehr vorgesehen.

Artikel 65 Entsorgung von Betäubungsmitteln

Artikel 65 entspricht den Absätzen 2 und 3 von Artikel 73 BetmV.

Absätze 1 und 2: Die Entsorgung kontrollierter Substanzen ist Sache der Kantone, nachdem das Institut die erforderlichen Abklärungen, was mit den betreffenden Substanzen geschehen soll, abgeschlossen hat. Sobald die Substanzen entsorgt wurden, bekommt das Institut eine entsprechende Meldung von den Kantonen.

Absatz 3: Die Kosten der Entsorgung werden der Bewilligungsinhaberin oder dem -inhaber überwälzt. In Fällen, in denen keine Bewilligung ausgestellt wurde, werden die Entsorgungskosten der Besitzerin oder dem Besitzer der kontrollierten Substanzen auferlegt.

3. Abschnitt: EDI und BAG Artikel 66 EDI

Absatz 1: Das EDI ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung bei den kontrolliertn Substanzen des Verzeichnisses e (7 Absatz 3 nBetmG).

Absatz 2: Wenn Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung neu auf dem Markt erscheinen, muss die zuständige Kontrollbehörde möglichst rasch die nötigen Massnahmen zur Verhinderung von Betäubungsmittelmissbrauch ergreifen können. Dazu muss diese Substanz zuerst dem nBetmG unterstellt werden, indem die betreffende Substanz auf Antrag des Instituts in das Verzeichnis e aufgenommen wird. Das Aufnahmeverfahren in das Verzeichnis e muss rasch erfolgen, weil diese Substanzen aufgrund neuer Erkenntnisse gesundheitsgefährdend sein können.

Absatz 3: Das Institut prüft, ob es sich bei der kontrollierten Substanz des Verzeichnisses e um eine der Verzeichnisse a bis d oder f handelt. Sollte sie sich einem dieser genannten Verzeichnisse eindeutig zuordnen lassen, wird sie auf Antrag des Instituts aus dem Verzeichnis e gestrichen (vgl. Artikel 3 Absatz 4) oder einem anderen Verzeichnis zugeteilt.

Artikel 67 BAG

Absatz 1: Der Vollzug durch das BAG gilt für die kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses d nach Artikel 8 nBetmG, ausgenommen ist der Vollzug zugelassener Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d (Art. 8 Abs. 7 nBetmG).

Absatz 2: Am 22. Februar 1970, bzw. am 22. Mai 1996 sind das Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel, abgeschlossen am 30. März 1961 (EÜ 61) und das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel (Protokoll) in Kraft getreten. Sie haben zum Zweck, die Gesundheit der Menschen zu fördern („in Sorge um die