Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

körperliche und geistige Gesundheit der Menschheit“), Betäubungsmittel zu kontrollieren sowie den Missbrauch dieser kontrollierten Substanzen zu verhindern. So sollen der Anbau, die Produktion, die Fabrikation und der Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den medizinischen Bereich und zu Forschungszwecken limitiert werden. Zudem soll der illegale Anbau, die Produktion und Fabrikation sowie der illegale Handel und Gebrauch von Betäubungsmitteln verhindert werden. Gemäss Artikel 28 beziehungsweise Artikel 23 EÜ 61 ist jeder Unterzeichnerstaat, der den Anbau der Hanfkrautpflanze im Hinblick auf die Gewinnung von Cannabis oder Cannabisharz erlaubt, verpflichtet, eine nationale Cannabis Agentur zu führen. Die Aufgaben der Agentur werden im EÜ 61 und dem Protokoll geregelt und dienen der Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis. So dürfen zum Beispiel nur Pflanzer mit einer Lizenz der Agentur Cannabis erzeugen und die Agentur hat das ausschliessliche Recht zur Ein- und Ausfuhr. Die Schweiz wurde in den letzten Jahren wiederholt vom Internationalen Betäubungsmittel-Kontrollorgan (International Narcotics Control Board, INCB) auf ihre Verpflichtung zur Schaffung einer Cannabis Agentur hingewiesen. Da aber die medizinische Verwendung von Cannabis in der Schweiz bis anhin verboten war und für Forschungszwecke nur wenige Pflanzen angebaut wurden, sah die Schweiz bis anhin von der Einrichtung einer Cannabis-Agentur ab. Mit der Revision des Betäubungsmittelgesetzes ist es jetzt möglich, Cannabis für medizinische Zwecke einzusetzen, so dass sich die Schaffung einer Cannabis Agentur gemäss Artikel 28 EÜ aufdrängt und rechtfertigt.

4. Abschnitt: Zusammenarbeit und Datenbearbeitung

Artikel 68 Zusammenarbeit

Der Artikel entspricht im Wesentlichen den Absätzen 1 und 2 von Artikel 68 BetmV. Allerdings ist nicht mehr die Sprache von der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörden, sondern es wird die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, die für den Vollzug der Verordnung notwendig sind, in den Mittelpunkt gestellt.

Artikel 69 Geschäfts- und Aktenaufbewahrungssystem

Im Rahmen seiner Aufgaben im Bereich Bewilligungserteilung und Meldungen muss das Institut ein Geschäfts- und Aktenaufbewahrungssystem betreiben. Im Wesentlichen werden in diesem Geschäfts- und Aufbewahrungssystem Daten zu kontrollierten Substanzen sowie die Mengen, die von Unternehmen und Personen sowei Vermittlern gebraucht und verbraucht werden. Das System kann aber auch Personendaten enthalten, welche für die Erteilung von Betriebsbewilligungen relevant sein können, wie zum Beispiel Daten zur strafrechtlichen Verfolgung (Strafregisterauszug). Dieses System dient insitutsinternen Bearbeitungsabläufen und wird Dritten nicht zugänglich gemacht.

Artikel 70 Datenbearbeitung

Absatz 1 normiert eine Grundlage für die Veröffentlichung und die elektronische Verarbeitung der für den Vollzug der Verordnung erforderlichen Daten resp. Datenbanken. Es geht hier vor allem um die Zusammenarbeit des Instituts mit dem BAG im Zusammenhang mit dem neu eingeführten zentralen

23 Medizinalberuferegister (MEDREG) nach der Registerverordnung MedBG vom 15. Oktober 2008 .

Absatz 2: Das Institut bestimmt sowohl die Frist als auch die Form, in welcher die zuständigen Behörden die in Artikel 61 genannten Daten dem Institut einreichen müssen.

Artikel 71 bis 73 Zusammenarbeit mit dem Institut

Die Artikel 71 bis 73 regeln die Art und Weise der Zusammenarbeit und des Datenaustausches zwischen dem Bundesamt für Polizei (Art. 71), dem EDI (Art. 72) und dem BAG (Art. 73) mit dem Institut.