Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
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9. Kapitel: Sanktionen
Artikel 79 Widerhandlungen
Absatz 1: In diesem Artikel werden die strafbaren Handlungen nach Artikel 21 Buchstabe b BetmG konkretisiert.
Absatz 2 entspricht Absatz 2 von Artikel 72 BetmV.
Artikel 80 Einleitung der Strafverfolgungen bei Widerhandlungen
Der Artikel entspricht Artikel 73 BetmV, ergänzt durch Absatz 1 von Artikel 71 BetmV.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 81 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Mai 1996 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe sowie die Verordnung vom 29. Mai 1996 über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden, wurden in der vorliegenden Verordnung zusammengefügt. Die Verordnung vom 13. September 1930 über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Armee wird aufgehoben. Ebenso die beiden Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juli 1963 über Betäubungsmittel für das Schweizerische Rote Kreuz sowie vom 30. Dezember 1953 betreffend Betäubungsmittel für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Bestimmungen, sofern noch notwendig, wurden in die BetmKV eingearbeitet und können daher aufgehoben werden.
Artikel 82 Änderungen bisherigen Rechts
Einer Änderung bedürfen Artikel 2 Buchstabe h der französischen Fassung der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001 sowie Artikel 10 Absatz 4 der Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 2001.
Artikel 83 Übergangsbestimmungen
Die dem Internationalen Roten Kreuz und dem Schweizerischen Roten Kreuz eingeräumte Übergangsfrist von zwei Jahren, ermöglicht diesen beiden Organisationen, deren Umgang mit Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen bis anhin mit Bundesratsbeschlüssen geregelt wurden, ein Gesuch beim Bundesrat einzureichen.
Artikel 84 Inkraftsetzung
Absatz 2: Kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b werden neu nach Artikel 52 meldepflichtig. Dadurch wird die Anzahl der Meldungen um ein Vielfaches ansteigen, was eine Anpassung des Meldesystems beziehungsweise ein neues Meldesystem erforderlich macht. Hinzu kommt, dass auch die meldenden Betriebe ihre Systeme anpassen müssen. Diese Anpassungen werden erst auf den 1. Januar 2013 beendet sein, weshalb erst am diesem Zeitpunkt die Meldepflicht für diese Substanzen eingeführt werden kann.