Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

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3. Erläuterungen zur Verordnung über die suchtbedingten Störungen (BetmSV)

3.1 Übersicht

Die vorliegende Verordnung über die suchtbedingten Störungen regelt die Umsetzung der Massnahmen der vier Säulen Prävention, Therapie, Schadenminderung und Kontrolle, soweit letztere zu den

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Aufgaben des BAG gehört. Die geltende Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin ist im Kapitel Therapie und Wiedereingliederung integriert. Regelungen zur Kontrolle und Repressionen finden sich vor allem im 3. Kapitel 3. Abschnitt über die diacetylmorphingestützte Behandlung sowie im 5. Kapitel über die verbotenen Betäubungsmittel.

3.2 Zu den einzelnen Bestimmungen

In der Folge wird vor allem auf neue inhaltliche Änderungen eingegangen, was gleich bleibt wie im heutigen Recht wird nicht speziell erläutert.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In Abgrenzung zu den Aufgaben des Instituts, welche in der BetmKV geregelt sind, werden in der Verordnung über die suchtbedingten Störungen die Zuständigkeiten und Aufgabengebiete des BAG festgelegt.

Die Verordnung über die suchtbedingten Störungen regelt die Zuständigkeiten des Bundes resp. des BAG in den Bereichen der vier Säulen, soweit nicht bereits das nBetmG diese erschöpfend regelt. Auf dem Gebiet der Prävention, Therapie und Schadenminderung arbeitet das BAG eng mit den Kantonen zusammen, sind doch die Kantone primär verantwortlich für diese Bereiche. Zur Säule Therapie gehört auch die diacetylmorphingestützte Behandlung. Deren Regelung macht einen grossen Teil der Verordnung aus. Weiter regelt die Verordnung die Qualitätssicherung und die Koordination durch das BAG im Bereich der drei Säulen. Ausführungen hierzu finden sich in den Erläuterungen zum Artikel über die Empfehlungen zur Qualitätssicherung. Die Kontrolle wird nur soweit geregelt, als das BAG gemäss Gesetz zuständig ist. Dies ist namentlich der Fall bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 8 nBetmG. Dem BAG obliegt als Folge seiner Zuständigkeit die Kontrolle der diacetylmorphingestützten Behandlungen. Ebenso ist das BAG, das die Ausnahmebewilligung erteilt, für die Kontrolle der in der Ausnahmebewilligung festgelegten Anordnungen zuständig. Die übrigen Kontrollen im Rahmen des Betäubungsmittelrechts sind im Einzelnen in der BetmKV geregelt.

Artikel 2 Begriffe

Buchstabe a: Der Begriff "suchtbedingte Störung" wurde erstmals in der Botschaft über die Änderung

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des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001 verwendet. Weil es im Betäubungsmittelrecht ausschliesslich um substanzgebundene Süchte geht, bezieht sich der Begriff suchtbedingte Störungen ausschliesslich auf abhängigkeitserzeugenden Substanzen. Nicht berücksichtigt werden dementsprechend suchtbedingte Störungen, die nicht auf der Zuführung einer psychoaktiven Substanz beruhen wie z.B. Spielsucht, Internetsucht, Essstörungen etc.. Nach der internationalen Klassifikation der Krankheiten der WHO vom Dezember 1990 gilt Abhängigkeit als psychische Krankheit. Die Diagnose

24 SR 812.121.6

25 BBl 2001 3715