Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
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"Abhängigkeit" bzw. "Substanzabhängigkeit" wird gestellt, wenn drei oder mehr der 6 bzw. 7 Kriterien der international anerkannten Klassifikationssysteme der WHO (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10. Revision, ICD 10, F10-F19) bzw. der Amerikanischen Psychiatrievereinigung (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, Fourth Edition, DSM-IV) in einem Zeitraum von 12 Monaten miteinander auftreten. Die in Buchstabe a gewählte Definition entspricht dem im Termdat ("Terminologie der Schweizer Drogenpolitik" von BAG in Zusammenarbeit
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mit der Bundeskanzlei) verwendeten Begriff und ist besser verständlich als die WHO- und DSM-IV-Definition.
Buchstabe b: Die kürzlich erschienene Broschüre "Substitutionsgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit" definiert den Begriff betäubungsmittel- oder substitutionsgestützte Behandlung wie folgt: "Unter substitutionsgestützter Behandlung (SGB) versteht man den ärztlich verordneten Ersatz eines illegal konsumierten Opioides durch ein legales Medikament (Methadon, Buprenorphin) mit flankierenden somatischen, psychiatrischen, psychologischen, sozialarbeiterischen oder sozialpädagogi-
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schen Massnahmen". Die in der Verordnung verwendete Definition entspricht inhaltlich der in der Broschüre verwendeten, wird aber etwas vereinfacht wiedergegeben. Insbesondere wird darauf verzichtet, einen weiteren Begriff (Opioid) einzuführen, der in der Folge nicht mehr verwendet wird.
Buchstabe d: Es handelt sich dabei um eine Umbenennung der heroingestützten Behandlung. Beim Diacetylmorphin handelt es sich um das pharmazeutisch legal hergestellte Morphinderivat für die medizinische Behandlung heroinabhängiger Personen. Im Unterschied dazu wird mit Heroin das illegal hergestellte und gehandelte Produkt bezeichnet. Aus pharmazeutisch-medizinischer Sicht drängt sich daher die Umbenennung der Therapie von heroingestützte Behandlung in diacetylmorphingestützte Behandlung auf.
Buchstabe f: Unter psychoaktiven Substanzen wird jeder von aussen zugeführte Stoff verstanden, der die Psyche und das Bewusstsein des Menschen verändern kann. Dazu gehören neben den im Ver-
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zeichnis der BetmVV-EDI vom ... aufgeführten kontrollierten Substanzen auch legale Drogen wie Alkohol, Nikotin etc..
Buchstabe g: Die Diagnose "schwer heroinabhängig" orientiert sich an den Kriterien für eine Abhän-
29 gigkeitsdiagnose wie sie in der Internationalen Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation WHO beschrieben sind und wird von der Ärztin oder vom Arzt gestellt. Sie oder er stützt sich auf das Diagnose-Schlüsselverzeichnis ICD-10 zur Klassifikation von medizinischen Diagnosen. Schwere Heroinabhängigkeit ist eines der Aufnahmekriterien für die Patienten in eine diacetylmorphingestützte Behandlung. Die Definition in dieser Verordnung entspricht der bereits geltenden Definition in der ärztlichen Verordnung über die Heroinverschreibung (Art. 2 Abs. 3). Der einzige Unterschied besteht darin, dass der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt nicht vorgeschrieben wird, welche und wie viele Kriterien der WHO-Definition erfüllt sein müssen, um die Diagnose "schwer heroinabhängig" zu stellen. Bei der diacetylmorphingestützten Behandlung handelt es sich neu um eine anerkannte Therapie mit der speziellen Auflage, dass sowohl die Institution, die Ärztin oder der Arzt als auch die Patientinnen und Patienten eine Bewilligung des BAG benötigen.
26Terminologie der Schweizer Drogenpolitik, BAG, 2002, Bezug BBL, Vertrieb Publikationen; einsehbar unter:
www.termdat.ch, Stand November 2006.
27Die Broschüre kann eingesehen werden unter:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00042/00629/00798/index.html?lang=de#sprungmarke0_26
28 SR 812.121.2
29 Punkt F11.2 der Kriterien für eine Abhängigkeit hält Folgendes fest: "Abhängigkeitssyndrom: Eine Gruppe von Verhaltenskognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Substanzgebrauch entwickeln. Typischerweise besteht ein starker Wunsch, die Substanz einzunehmen, Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, und anhaltender Substanzgebrauch trotz schädlicher Folgen. Dem Substanzgebrauch wird Vorrang vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen gegeben. Es entwickelt sich eine Toleranzerhöhung und manchmal ein körperliches Entzugssyndrom."