Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
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2. Kapitel: Prävention
Artikel 3 Ziele der Prävention
Die Ziele der Prävention werden hier konkret aufgeführt, um aufzuzeigen, dass Prävention ein sehr umfassender Begriff mit verschiedenen Zielen ist. Früher wurde unter Prävention vor allem verstanden, den (Erst-)Konsum von Betäubungsmitteln zu verhindern. Dieser Aspekt wird in Buchstabe a wiedergegeben. Heute gehört zur Prävention jedoch auch die Entwicklung von Strategien und Massnahmen zur Verhinderung eines regelmässigen Konsums psychoaktiver Substanzen und den damit verbundenen Suchtproblemen. Ein Anliegen der Prävention ist also auch, den problematischen Konsum psychoaktiver Substanzen zu verhindern (Bst. b). Eine weitere Aufgabe der Prävention ist es, Strategien zu entwickeln, die es ermöglichen, ein Suchtproblem frühzeitig zu erkennen und behandeln zu können. Die Prävention dient damit sowohl dem Gesundheitsschutz, der Gesundheitsförderung als auch der Früherkennung (Bst. c und d). Unter Gesundheitsförderung versteht man die Massnahmen, welche zur Stärkung der individuellen und kollektiven Faktoren beitragen, die für den Schutz vor Krankheiten, Belastungen und Bedrohungen relevant sind. Die Früherkennung oder Früherfassung entspricht im Grundsatz dem Begriff Sekundärprävention und meint eine gezielte frühe Intervention, um eine Entwicklung hin zur Abhängigkeit zu vermeiden.
Die Präventionsmassnahmen sind nicht nur auf Einzelpersonen oder bestimmte Gruppen ausgerichtet, sondern auch auf das Umfeld (Familie, Beruf etc.) drogenkonsumierender und abhängiger Personen. Daher wird zwischen Verhaltensprävention und Verhältnisprävention unterschieden. Unter Verhaltensprävention versteht man Massnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens von Menschen und zur Verbesserung derer Gesundheitskompetenz namentlich mittels Informations- und Aufklärungsmassnahmen sowie Beratung. Mit der Verhaltensprävention will man die individuellen Einstellungen, Kompetenzen und Verhaltensweisen von Einzelpersonen und Bevölkerungsgruppen beeinflussen. Die Verhältnisprävention hingegen umfasst Massnahmen zur Beeinflussung der Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen. Dies können sowohl regulative Massnahmen (z. B. Besteuerung von Alkohol oder Tabak, Abgabeverbote) wie auch Massnahmen zur Förderung eines gesundheitsfördernden Verhaltens (z. B. Aufklärung in den Schulen, Förderung von drogenfreien Freizeitaktivitäten, Information über die Wichtigkeit der Verwendung von sauberen Spritzen etc.) sein.
Artikel 4 Förderung von Präventionsprogrammen
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Der Entwurf des Bundesgesetzes über Prävention und Gesundheitsförderung (E-PrävG) kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden. Eine zukünftige Überprüfung der Koordination zwischen dem nBetmG und dem E-PrävG wird vorbehalten.
Zu gegebener Zeit wird dann zu prüfen sein, inwiefern die Bestimmungen des E-PrävG und seine Verordnungen mit den Bestimmungen zum Thema Prävention in der vorliegenden Verordnung kompatibel sind. Unter Präventionsprogramm wird ein Gesamtpaket von aufeinander abgestimmten Massnahmen verstanden, die zu übergeordneten Zielerreichungen beitragen. Hier ist Prävention nicht im engeren fachlichen Sinn zu verstehen, weil für ein ganzheitliches Programm ebenfalls Massnahmen der Säulen Therapie und Schadenminderung miteinbezogen werden müssen.
Der Bund ist, gestützt auf Artikel 3b Absatz 2 nBetmG, zuständig für Präventionsprogramme, die auf nationaler Ebene durchgeführt werden. Es gehört zu seinen Kompetenzen, bei neu auftretenden oder die ganze Schweiz betreffenden Problemen Präventionsprogramme zu entwickeln und durchzuführen. Ebenfalls zu de Kompetenzen des Bundes gehört das Durchführen von Kampagnen und Präventionsprogrammen in Fällen, bei denen schnell gehandelt werden muss, wo Lücken bestehen oder innovative Ansätze erprobt werden müssen, wie z.B. in den Bereichen der Früherkennung, der Früherfassung und der Frühintervention.
Absatz 1: Nach wie vor sind die Kantone die Hauptverantwortlichen für die Suchtprävention. Bei den Kernaufgaben der kantonalen Prävention (wie z. B. Präventionsprojekte in der Schule, Beratungsan-
30 Botschaft zum Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Entwurf Präventionsgesetz, E-PrävG), BBl 2009 7071.