Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

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gebote) soll der Bund vor allem unterstützend wirken. So kann er zum Beispiel Koordinationsaufgaben zwischen den Kantonen im Bereich Prävention übernehmen. Der Bund beschränkt sich darauf, Programme und Projekte von Kantonen, öffentlichen Institutionen und privaten Organisationen zu fördern. Präventionsprogramme und -projekte privater Einzelpersonen sind von der Förderung des Bundes ausgeschlossen.

Absatz 2: Um eine evidenzgestützte Präventionsarbeit durchführen zu können, braucht es die notwendigen Daten dazu, welche das Bundesamt für Gesundheit mit entsprechenden Projekten schweizweit beschafft, wie z. B. im Monitoringprojekt AMIS (Addiction Monitoring in Switzerland). Neben der Beschaffung von Daten muss der Bund auch die Möglichkeit haben, diese in Koordination mit den Kantonen und den NGOs zu kommunizieren. Der Bund soll zudem die Möglichkeit haben, eine Koordinationsfunktion dort zu übernehmen, wo das erwünscht oder notwendig ist, wie z. B. im Bereich der Qualitätsentwicklung.

Absatz 3: Der Bund muss, wie bereits nach geltendem Recht (Art. 15c BetmG), weiterhin, im Rahmen seiner Kredite, die Möglichkeit haben, Präventionsprogramme oder Informationsprojekte (wie z. B. Internetgestützte Foren zum Thema Sucht) von Behörden und gemeinnütziger Institutionen mit finanziellen Mitteln zu unterstützen, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit, Effektivität und Effizienz sowie die Nachhaltigkeit von national bedeutenden Präventionsprogrammen besser gewährleistet werden kann als wenn der Bund diese selbst durchführen würde.

Artikel 5 Meldebefugnis und Früherkennung

Artikel 3c des nBetmG sieht vor, dass den zuständigen kantonalen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen Fälle von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen namentlich bei Jugendlichen gemeldet werden können. Dabei geht es nicht nur um den Missbrauch kontrollierter Substanzen, sondern auch um Fälle, in denen bestimmte Personen, vornehmlich Jugendliche, suchtbedingte Störungen aufweisen z. B. wegen übermässigem Alkoholkonsum oder anderen psychoaktiven Substanzen. Die Notaufnahmen der Spitäler sind beispielweise vermehrt mit Fällen von sogenanntem Rauschtrinken und mit Fällen von Mischkonsum legaler und illegaler psychoaktiver Substanzen konfrontiert. Dank der Neuformulierung von Artikel 15 BetmG, nun Artikel 3c nBetmG, kann die Früherfassung von der Fachwelt ganzheitlich konzipiert und angegangen werden.

Das BAG wird zusammen mit den Kantonen Empfehlungen zur Umsetzung der Meldebefugnis nach Art. 3c nBetmG erarbeiten. Dabei sollen die bereits bestehenden Plattformen nach Möglichkeit genutzt werden. Denkbar ist etwa die Förderung des Know-how Transfers zwischen den Kantonen, um mögliche Fragen (z. B. wie sieht es mit dem Datenschutz aus, wer ist überhaupt meldeberechtigt?) zu diskutieren und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Basierend auf diesem Informationsaustausch werden idealerweise Empfehlungen an die Kantone resultieren, die realistische, ethisch vertretbare und sozialverträgliche Modelle und Prozessabläufe für eine kohärente Umsetzung der Meldebefugnis zwischen den einzelnen kantonalen Instanzen beschreiben (wer soll wie an welche Stelle die Person mit einer drohenden oder vorliegenden suchtbedingten Störung melden?).

3. Kapitel: Therapie und Wiedereingliederung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6 Ziele der Therapie und Wiedereingliederung

Absatz 1: Die Säule Therapie beinhaltet ein breites Spektrum von Interventionen. Darunter fallen nicht nur die klassische Behandlung mit Abstinenzziel, sondern alle Behandlungsoptionen, die die soziale Integration und Verbesserung des Gesundheitszustandes anstreben. Da die Suchterkrankung somatische, psychische und soziale Dimensionen aufweist, umfasst ihre Behandlung Interventionen auf allen diesen drei Ebenen. Die Interventionen können von punktuellen, kurzfristigen Massnahmen über Substitutionsbehandlungen bis hin zu mehrjährigen stationären und/oder ambulanten Interventionen rei-