Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

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Obwohl die Verantwortung für das Therapieangebot primär bei den Kantonen liegt, setzt sich das BAG dafür ein, dass die Finanzierung gesichert und die Kosten zwischen den verschiedenen Kostenträgern, einschliesslich der Sozialversicherungen, möglichst gerecht verteilt sind. Hierzu erarbeitet das BAG zusammen mit den Kantonen Empfehlungen. Dabei gilt es möglichst zu vermeiden, dass Kosten, die von Privaten getragen werden können, der Öffentlichkeit überlastet werden. Gleichzeitig muss beachtet werden, dass die Schuldenlast der Patientinnen und Patienten nicht erdrückend hoch wird und das Rückfallrisiko erhöhen könnte.

Das Parlament wünschte die Einführung dieses Artikels, der die Finanzierung des Therapieangebotes regelt. Dabei soll der Bund im Rahmen der bestehenden Kompetenzverteilung die Möglichkeit erhalten, aktiv auf ein kohärentes Finanzierungssystem zwischen den verschiedenen Kostenträgern hinwir-

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ken, damit die Wahl der Behandlung auf klinischen und nicht finanziellen Kriterien beruht.

2. Abschnitt: Betäubungsmittelgestützte Behandlung

Artikel 8 Ziele der betäubungsmittelgestützten Behandlung

Absatz 1: Hier werden die generellen Ziele, die bei einer Substitutionstherapie (vgl Art. 2 Bst. b) angestrebt werden, genannt. Oberstes Ziel bei den betäubungsmittelgestützten Behandlungen ist das Erreichen einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung in Suchtfreiheit. Die Abstinenz steht dabei nicht im Vordergrund, denn jedes der genannten Ziele oder Teilziele sind je nach Etappe für eine mögliche Suchtfreiheit von grundlegender Bedeutung. Die im Gesetz aufgeführten Ziele der Behandlung (Art. 3d Abs. 2 nBetmG) werden hier konkretisiert, um aufzuzeigen, dass es nebst der Abstinenz noch andere Ziele gibt, wie die Distanzierung von der Drogenszene oder die Reduktion der Beschaffungskriminalität.

Absatz 2: Die Substitutionsbehandlung ist auf Grund ihrer Komplexität und von ihrem Wesen her interdisziplinär. Die vier wichtigsten betroffenen Fachdisziplinen sind die Medizin, die Sozialarbeit, die Pflege und die Psychologie. Fachleute aus diesen vier Disziplinen bilden sich regelmässig in suchtspezifischen Themen weiter. Das BAG unterstützt entsprechende Weiterbildungen. Es erarbeitet mit den Kantonen Empfehlungen zu den Substitutionstherapien. Damit soll gewährleistet werden, dass immer die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse in den verschiedenen Substitutionstherapien Eingang finden. Die Empfehlungen dienen der Ärzteschaft als Grundlage für eine qualitativ hochstehende Behandlung und den kantonalen Behörden als Referenzdokument zur Anpassung ihrer Richtlinien. Die Substitutionsbehandlung hat in den letzten 15 Jahren eine erhebliche Entwicklung durchlaufen. Aufgrund der Resultate verschiedener Forschungsarbeiten konnte sie auf wissenschaftlichen Daten abgestützt werden. Ausgehend davon konnten in Zusammenarbeit mit der betreffenden ärztlichen Fachgesellschaft klinische Empfehlungen für die Ärzteschaft erarbeitet werden. Diese Empfehlungen werden von der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz akzeptiert und können in den kantonalen Richtlinien als Anhaltspunkt dienen. Die Substitutionsbehandlung bildet somit von nun an Teil der normalen ärztlichen Tätigkeit und die Verantwortung dafür kann wie bei jeder ärztlichen Behandlung den Ärztinnen und Ärzten übertragen werden. Die behördliche Aufsicht, die von den kantonalen Behörden geregelt wird, kann auf das gesetzlich notwendige Minimum beschränkt werden. Allerdings wird empfohlen, die Behandlungsbewilligungen zu befristen und sie mit der Pflicht zu verbinden, eine Beurteilung der Zweckmässigkeit der Behandlung vorzunehmen. Angesichts der Merkmale der betroffenen Gruppe und gestützt auf die Erfahrung wäre eine Befristung auf zwei Jahre angemessen.

Absatz 3: Betäubungsmittelgestützte Behandlungen können grundsätzlich ambulant oder stationär durchgeführt werden. Für stationäre Patientinnen und Patienten braucht es Institutionen, welche ein interdisziplinäres Team im Sinne von Absatz 2 beschäftigen. Auf diese Weise wird die Koordination der verschiedenen Behandlungen erleichtert. Besondere Regeln gelten für die diacethylmorphingestützte Behandlung.

32 vgl. Bericht der SGK-N vom 4. Mai 2006, Kapitel 3.1.9.2.1 zu Abs. 3, S. 8599