Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 9 Angaben für Patientenbewilligungen
Gemäss Artikel 3e Absatz 2 nBetmG kann der Bund die Rahmenbedingungen festlegen, welche bei einer betäubungsmittelgestützten Behandlung erfüllt sein müssen. In diesem Artikel wird präzisiert, welche Angaben für die Ausstellung einer Patientenbewilligung durch die Kantone einzuforderlich sind. Die verlangten Mindestangaben ermöglichen eine bessere Kontrolle der einzelnen Patientinnen und Patienten. Damit soll unter anderem vermieden werden, dass die therapeutischen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nicht in verschiedenen Kantonen von ein und derselben Person bezogen werden können. Auch ermöglichen diese Angaben eine statistische Erfassung und Forschung, welche schlussendlich auch die weiterführende Planung auf gesamtschweizerischer Ebene ermöglicht.
3. Abschnitt: Diacetylmorphingestützte Behandlung
Einleitend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die diacethylmorphingestützte Behandlung keine Ausnahmebewilligungen des BAG wie bis anhin braucht. Mit Inkraftsetzung von Artikel 3e nBetmG wurde die diacetylmorphingestütze Behandlung als reguläre Substitutionstherapie anerkannt, bei der ein zugelassenes diacetylmorphinhaltiges Arzneimittel (Heroin) verwendet wird. Damit verlieren die auf Artikel 3e nBetmG gestützten Verfügungen den Charakter von Ausnahmebewilligungen. Das Erfordernis, dass sowohl die Institution, die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt sowie die Patientin oder der Patient je eine Bewilligung des BAG für die Durchführung einer diacetylmorphingestützten Behandlung brauchen, ermöglicht dem BAG diese Behandlung weiterhin zu kontrollieren.
Artikel 10 Aufnahmekriterien
Absatz 1: Die Kriterien, die eine Patientin oder ein Patient erfüllen muss, um eine diacetylmorphingestützte Behandlung durchführen zu können, sind dieselben wie sie schon nach geltendem Recht für die heroingestützte Behandlung gemäss der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin gelten. Die Patientin oder der Patient muss mindestens 18 Jahre alt und seit mindestens zwei Jahren schwer heroinabhängig sein, mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Therapie abgebrochen oder erfolglos absolviert haben sowie Defizite im somatischen, psychischen oder sozialen Bereich aufweisen. Diese restriktiven Aufnahmebedingungen erklären sich daraus, dass es dem politischen Willen entspricht, diese Therapie auch weiterhin nur den schwer heroinabhängigen Personen zu ermöglichen.
Absatz 2: Dieser Absatz ermöglicht in medizinisch begründeten Einzelfällen, Ausnahmen von den Aufnahmebedingungen nach Absatz 1 zu machen.
Artikel 11 Indikation
Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin. Der Absatz 2 von Artikel 5 regelte zentrumsinterne Abläufe und wurde gestrichen. Er fand seine Rechtfertigung nur solange die diacetylmorphingestützte Behandlung als Studienanlage, vom BAG injiziert, durchgeführt wurde.
Artikel 12 Behandlungsplan
Absatz 1: Dieser Absatz wird aus der bisherigen Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin übernommen. Der Behandlungsplan folgt aus der interdisziplinären Zusammenarbeit und ist phasenspezifisch auf die jeweilige Situation der Patientin oder des Patienten abgestimmt. Der Behandlungsplan umfasst einen sowohl für die Behandlungs- wie auch für die Patientenseite verbindlichen Zielkatalog. Diese Behandlungsziele werden mit den Patientinnen und Patienten besprochen und periodisch überprüft und bilden damit ein Controllinginstrument für die Behandlung der Patientinnen und der Patienten. Mit der Überprüfung der erzielten Teilerfolge lässt sich auch