Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

die verbleibende Dauer der diacetylmorphingestützten Behandlung bei jeder einzelnen Patientin und jedem einzelnen Patienten abschätzen.

Absatz 2: Es hat sich gezeigt, dass die Vorschrift, die Behandlungsziele vierteljährlich zu überprüfen, nicht den individuellen Bedürfnissen der Patientinnen und der Patienten gerecht zu werden vermag. In Krisensituationen ist eine vierteljährliche Überprüfung zu wenig, bei stabilen Langzeitpatienten zu häufig. Die neue Formulierung (regelmässige Überprüfung) ermöglicht eine patientengerechte Überprüfung der Behandlungsziele. Neu kann die Behandlung jederzeit den Bedürfnissen der einzelnen Patienten angepasst und eine mögliche Chronifizierung vermieden werden.

Artikel 13 Verabreichung, Mitgabe und Einnahme des Diacetylmorphins

Absatz 1: Diese Bestimmung hält fest, dass das Diacetylmorphin grundsätzlich innerhalb einer Institution unter Sichtkontrolle eingenommen werden muss.

Absatz 2: Neu kann das Diacetylmorphin in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zu Hause unter Sichtkontrolle einer Medizinalperson verabreicht werden. Gedacht wird dabei beispielsweise an Krankheitsfälle, bei denen die Patientin oder der Patient befristet nicht in der Lage ist, das Diaycetylmorphin in der dafür bestimmten Institution einzunehmen. Mit dieser neuen Regelung kann unter Umständen ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik vermieden und es können entsprechende Kosten gespart werden. Diese Regelung soll für alle Patienten und Patientinnen gelten, nicht nur für diejenigen, die bereits seit längerem in einer diacetylmorphingestützten Behandlung sind.

Absatz 3: Die Buchstaben a - e nennen die Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit einer Patientin oder einem Patienten, bei entsprechender klinischer Indikation, ausnahmsweise bis maximal zwei Tagesdosen mitgegeben werden können. Im Gegensatz zu Absatz 2 gilt diese Regelung grundsätzlich für Patientinnen und Patienten, die sich seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung befinden.

Absatz 4: Die Behandlungsfrist nach Absatz 3 Buchstabe a kann in begründeten Ausnahmefällen gekürzt werden, wenn die übrigen Bedingungen von Absatz 3 gegeben sind und ein entsprechendes begründetes Gesuch der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes dem BAG vorliegt. Die Ausnahme käme beispielsweise zum Tragen, wenn es der arbeitstätigen Patientin und dem arbeitstätigen Patienten z. B. aus Distanzgründen nicht möglich ist, in der Institution vorbeizukommen ohne dadurch ihren oder seinen Arbeitsplatz zu gefährden.

Artikel 14 Institution für diacetylmorphingestützte Behandlung

Absatz 1: Materiell wurde diese Bestimmung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin übernommen. Es werden hier Grundvoraussetzungen, die für eine Institution, welche eine diacetylmorphingestützte Behandlung durchführt, erfüllt sein müssen, aufgelistet. Sie dienen als Orientierungshilfe für die Kantone, welche die Bewilligung gemäss Artikel 3e Absatz 1 nBetmG erteilen. Die Bedingungen, die für den Erhalt einer Institutionsbewilligung des BAG gegeben sein müssen, sind in Artikel 16 zu finden. Die Eignung der Institution ist bei der Bewilligungserteilung im Einzelfall zu prüfen.

Absatz 2: Dieser Absatz entspricht Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin. Die Trägerschaft der Institution für diacetylmorphingestützte Behandlungen können sowohl Behörden wie auch privatrechtliche Organisationen sein. Es dürfen nur auf die Behandlung von Drogenabhängigen spezialisierte Institutionen die diacetylmorphingestützte Behandlung anbieten. Hausarztpraxen und ähnliche Einrichtungen können keine Institutionsbewilligung erhalten.