Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 15 Behandlungspersonal

Absatz 1: Diese Bestimmung entspricht materiell Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin. Die Interdisziplinarität der diacetylmorphingestützten Behandlung erfordert eine Mindestzahl an Behandlungspersonen, wie sie in den Buchstaben a - c aufgeführt werden.

Absatz 2: Die fachliche Ausbildung des Behandlungspersonals umfasst die Grundausbildung in den Berufen nach Absatz 1 Buchstaben a - c (Medizin, Pflege, Sozialarbeit, Psychologie). Nebst der Grundausbildung gehört für das Behandlungspersonal regelmässige Weiterbildung dazu, beispielsweise mittels speziellen Ausbildungskursen. Verantwortlich für die Weiterbildung des Behandlungspersonals ist die Leitung der jeweiligen Institution.

Absatz 3: Diese Bestimmung entspricht wörtlich Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin.

Absatz 4: Die Delegation einzelner Betreuungsbereiche war schon jetzt mit Ausnahme der Verschreibung des Diacetylmorphins zulässig. Damit wird ermöglicht, dass zum Beispiel die psychiatrische Betreuung, falls in der Institution keine Fachärztin oder kein Facharzt in Psychiatrie tätig ist, extern erfolgen kann. Angesichts der Bedeutung eines ganzheitlichen interdisziplinären Behandlungsansatzes, der möglichst effizient sein soll, wird aber darauf zu achten sein, dass die verschiedenen Therapien möglichst in der Institution selbst durchgeführt werden können. Diese Bestimmung entspricht Artikel 12 der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin.

Artikel 16 Institutionsbewilligung

Absätze 1 und 2 entsprechen materiell dem bestehenden Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin. Neu ist Buchstabe c von Absatz 2, welcher klar festlegt, dass auch die übrigen Voraussetzungen zur diacetylmorphingestützten Behandlung sowie die Anforderungen an die behandlungsbeteiligten Fachpersonen und an die Institution im Sinne der Verordnung erfüllt sein müssen. Dazu gehören auch die Voraussetzungen, welche die Sicherheit bei der Lagerung und dem Umgang mit Diacetylmorphin innerhalb einer Institution gewährleisten.

Absatz 3: Die Geltungsdauer der Bewilligung für eine Institution wird neu von zwei auf fünf Jahre verlängert. Auf diese Weise kann der administrative Aufwand und somit die Kosten für Bund, Kantone sowie die Institutionen reduziert werden. Die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen an die Institutionen, welche die diacetylmophingestützte Behandlung durchführen, werden mit der Verlängerung der Bewilligungsdauer nicht tangiert. Die Institutionsbewilligung erlischt mit Ablauf der Geltungsdauer.

Absatz 4: Bisher war die Weiterführung der diacetylmorphingestützten Behandlung nur mit entsprechenden neuen Bewilligungen in Fällen der Hospitalisation oder Inhaftierung der Patientin oder des Patienten möglich. Angesichts der immer älter werdenden Patientinnen und Patienten, sollen neu auch Pflegeheime, welche diacetylmophinabhängigen Personen betreuen, entsprechende befristete Bewilligungen für eine diacetylmorphingestützte Behandlung erhalten können.

Artikel 17 Entzug der Institutionsbewilligung

Es werden in diesem Artikel die Gründe für den Entzug (Wegfall der Voraussetzungen) der Institutionsbewilligung aufgezählt. Es versteht sich von selbst, dass die Bewilligung, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, erlischt. Sie ist auf Gesuch hin erneuerbar (Art. 16 Abs. 3).

Artikel 18 Arztbewilligung

Absatz 1: Die verschreibungsberechtigte Ärztin beziehungsweise der verschreibungsberechtigte Arzt trägt innerhalb des Behandlungspersonals eine besondere Verantwortung. Sie oder er benötigt deshalb für die Durchführung einer diacetylmorphingestützten Behandlung eine spezielle Bewilligung des