Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
BAG. Die Berechtigung einer Ärztin oder eines Arztes mit Betäubungsmitteln umzugehen ist keine genügende Legitimation für die Durchführung der diacetylmorphingestützten Behandlung, diese Berechtigung ist lediglich eine Voraussetzung.
Absatz 2: Die Geltungsdauer der Bewilligung ist von zwei neu auf fünf Jahre verlängert worden und ist auf Gesuch hin erneuerbar.
Artikel 19 Erlöschen der Arztbewilligung
Die Arztbewilligung ist auf 5 Jahre befristet und erlischt nach Ablauf dieser Frist. Die Ärztin oder der Arzt kann danach eine neue Arztbewilligung beantragen. Ebenso erlischt die Arztbewilligung, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. eine Ärztin oder ein Arzt, gestützt auf eine kantonale Verfügung, in ihrer oder seiner ärztlichen Tätigkeit keine Betäubungsmittel mehr verwenden darf. Der Kanton müsste dann gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe
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i, k und l Registerverordnung MedBG vom 15. Oktober 2008 die Berechtigung der Ärztin oder des Arztes zur Selbstdispensation von sowie deren Umfang oder Bemerkungen zum Verkehr mit den Betäubungsmitteln ins Medizinalberuferegister eintragen. Auch erlischt die Arztbewilligung, wenn die Ärztin ihre oder der Arzt seine Tätigkeit in einer Institution für diacetylmorphingestützte Behandlungen aufgibt.
Artikel 20 Entzug der Arztbewilligung
Die Bewilligung wird entzogen, wenn sich zeigen sollte, dass die oder der für die diacetylmorphingestützte Behandlung verantwortliche Ärztin oder Arzt die Vorschriften nicht einhält oder nicht durchsetzen kann beziehungsweise nicht durchsetzt. Die Ärztin oder der Arzt ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des nBetmG und die dazugehörenden Verordnungen eingehalten werden. Dies resultiert aus der Erteilung der Arztbewilligung, die eine erhöhte Verantwortung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers nach sich zieht. Sollte z. B. in einer Institution Diacetylmorphin gestohlen worden sein, muss die für die Institution verantwortliche Person alles daran setzen, dass der Fall von offizieller Stelle geklärt wird.
Artikel 21 Patientenbewilligung
Absatz 1 listet die Kriterien auf, welche für den Erhalt einer Patientenbewilligung gegeben sein müssen. Sie entsprechen bereits geltendem Recht.
Absatz 2: Das Gesuch für die Patientenbewilligung wird von der Medizinalperson, welche für die Durchführung der diacetyhlmorphingestützten Behandlung zuständig ist, gestellt (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin). Die verlangten Angaben zur Person der Patientin oder des Patienten sind dieselben wie bei allen betäubungsmittelgestützten Behandlungen (vgl. Art. 9). Die Daten werden auch benötigt um die Voraussetzungen und den Verlauf der Behandlungen betäubungsmittelabhängiger Personen zu kontrollieren. Nur so lassen sich auch die verschiedenen betäubungsmittelgestützten Behandlungen (inkl. diacetylmorphingestützte Behandlung) vergleichen und statistisch erfassen.
Absatz 3: Die Patientenbewilligung bleibt wie bisher zwei Jahre gültig. Sie kann in begründeten Fällen, gemäss klinischer Indikation, auf Antrag jeweils für weitere zwei Jahre verlängert werden statt wie bisher nur für ein Jahr. Gestützt auf die heutige Haltequote der Behandlungsdauer von drei bis vier Jahren ergibt die Möglichkeit der Verlängerung um zwei Jahre Sinn. Der administrative Aufwand und damit die Kosten für Bund, Kantone sowie die Institutionen können dadurch reduziert werden.