Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
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Art. 22 Erlöschen der Patientenbewilligung
Die Voraussetzungen für das Erlöschen der Bewilligung entsprechen materiell Artikel 21 der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin. Normalerweise fällt das Erlöschen der Bewilligung auch mit dem Ende einer diacetylmorphingestützten Behandlung zusammen, weil das Ziel der Behandlung erreicht wurde oder die Patientin beziehungsweise der Patient verstirbt oder den Abbruch der Behandlung wünscht.
Art. 23 Entzug der Patientenbewilligung
Die Voraussetzungen für den Entzug der Patientenbewilligung durch das BAG entsprechen materiell Artikel 22 der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin. Der Entzug einer Bewilligung bezeichnet den unfreiwilligen Ausschluss einer Patientin oder eines Patienten aus der diacetylmorphingestützten Behandlung. Gründe, die den Bewilligungsentzug zur Folge haben, werden im Artikel einzeln aufgeführt.
Art 24 Information
Einmal im Jahr veröffentlicht das BAG elektronisch einen Bericht mit allen wichtigen Zahlen, Fakten und Resultaten der diacetylmorphingestützten Behandlung. Der Bericht kann auch in Papierform beim BAG bezogen werden.
Artikel 25 Kontrolle
Es ist Aufgabe des BAG, regelmässig die Bewilligungen, welche es im Zusammenhang mit der diacetylmorphingestützten Behandlung erteilt hat. Die Kontrolle der diacetylmophingestützte Behandlung ist vom Gesetz her dem BAG übertragen und nicht dem Institut. Es handelt sich insofern um eine Ausnahme der Kontrollaufgaben, die vom Institut zusammen mit den Kantonen durchgeführt werden.
4. Kapitel: Ziele der Schadenminderung Artikel 26
Die Ziele der Schadenminderung werden in Artikel 26 im Einzelnen genannt. Hauptziel der Schadenminderung ist es, den Suchtmittelkonsum in jeder Phase der Suchtkrankheit ohne gravierenden gesundheitlichen und sozialen Schaden zu überleben, damit im geeigneten Zeitpunkt ein Ausstieg ermöglicht werden kann. Es muss alles daran gesetzt werden, dass in dieser Lebensphase der Zugang zum Versorgungsnetz offen bleibt, die betroffenen Personen sich nicht mit HIV, Hepatitis und weiteren Infektionskrankheiten anstecken, möglichst risikoärmere Konsumformen angewendet werden (z. B. saubere Spritzen) und allenfalls Distanz zum Umfeld geschaffen werden kann, in welchem der Suchtmittelkonsum üblicherweise stattfindet. Schadenmindernde Massnahmen müssen daher auch konsequent während einem Freiheitsentzug angeboten werden. Von den schadenmindernden Massnahmen und den entsprechenden Dienstleistungen profitieren nicht nur die betroffenen Patientinnen und Patienten, sondern auch ihr soziales Umfeld. In diesem Sinne tragen die Massnahmen dazu bei, die negativen Auswirkungen des Konsums psychoaktiver Substanzen auf die Gesellschaft zu verhindern oder zumindest gering zu halten.
Für das Angebot im Bereich Schadenminderung sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Das BAG erarbeitet mit den Kantonen zusammen Empfehlungen zur Gewährleistung der Qualität ihrer
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Angebote . Es stellt ihnen sein Know-how und vorhandene Forschungsresultate zur Verfügung. Um
34 Als Beispiel für Qualitätsanforderungen für Leistungen des stationären und ambulanten Suchtbereichs sowie der Schadenminderung sei die Publikation des BAG "Das modulare QuaTheDA-Referenzsystem, die Qualitätsnorm für den Suchthilfebereich" vom Dezember 2008 erwähnt.