Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I222-3601
0 Vorbemerkung
Die Struktur des vorliegenden Berichts wurde so gewählt, dass im Anschluss an die Ziffer 1 (Ausgangslage) und Ziffer 2 (Verfahren der Anhörung) in Ziffer 3 in tabellarischer Form dargestellt wird, wie die Vernehmlassungsteilsnehmer die Vorlage bewerten
(Zusammenfassung der Ergebnisse). Die detaillierten Ergebnisse werden unter Ziffer 4 dargelegt mit allen Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln, mit vorgeschlagenen
Änderungsanträgen sowie mit ergänzenden Bemerkungen.
In Anhang A sind die Anhörungsadressaten und in Anhang B das Verzeichnis der
Abkürzungen der Anhörungsteilnehmer aufgeführt.
1 Ausgangslage
Am 21. März 2003 haben die Eidgenössischen Räte das Gentechnikgesetz beschlossen, welches vom Bundesrat am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt wurde. Das Gentechnikgesetz legt die Rahmenbedingungen für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen sowohl im geschlossenen System als auch in der Umwelt fest.
Mit der vorliegenden Änderung des Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91) sollen
insbesondere zwei neue Bestimmungen eingeführt werden.
Art. 37 a (neu) GTG: Verlängerung des heute geltenden Moratorium für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in der Landwirtschaft um drei Jahre bis zum 27. November 2013
Am 28. November 2005 haben Volk und Stände im Rahmen der Volksintiative „Für
Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft (Gentechfrei-Initative)“ einer
Verfassungsbestimmung zugestimmt, welche die Schweizerische Landwirtschaft währen fünf Jahren für gentechnikfrei erklärt und bestimmte Teile des GTG für diese Dauer ausser Kraft setzt (Artikel 197 Ziffer 7 BV). Dieses Moratorium untersagt bis zum 27. November 2010 das Einführen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten vermehrungsfähigen
Pflanzen, Pflanzenteilen und Saatgut, welches für die landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind sowie gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen bestimmt sind. Dabei ist der Bundesrat immer davon ausgegangen, dass Futtermittel, Dünger, Pflanzenschutzmittel und Tierarzneimittel nicht unter das Moratorium fallen. Kurz nach Annahme der Volksinitiative wurde am 2. Dezember 2005 das Nationale Forschungsprogramm NFP59 über „Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen“ lanciert, um bestehende Wissenslücken zu schliessen. Laut geltender Planung soll die Gesamtsynthese des NFP59 Mitte 2012 zur Verfügung stehen.
Mit Blick auf den Abschluss des NFP59 hat der Bundesrat am 14. Mai 2008 das UVEK beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten für eine Änderung des GTG mit dem Ziel, dieses Moratorium um drei Jahre, d.h. bis zum 27. November 2013 zu verlängern. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass weder in der Landwirtschaft noch in bei den Konsumenten und
Konsumentinnen ein dringender Bedarf nach GVO im Lebensmittelbereich besteht. Mit der vorgeschlagenen Verlängerung des Moratoriums will er sicherstellen, dass für die
erforderliche Umsetzung der neuesten Forschungsergebnisse im Gesetzes- und
Verordnungsrecht, insbesondere im Bereich der Koexistenz, d.h. des gleichzeitigen Anbaus von GVO und herkömmlichen Nutzpflanzen, ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
2/25 031/2005-02181/01/12/11/02/02/01/I222-3601