Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I222-3601

Schweizer Bauernverband SBLV, Association suisse

des vignerons- encaveurs

VKMB IP-Suisse, Bio-Suisse,

Bioterra

WWF ASPO Bird Life, Pro Natura

Enthaltungen / Verzicht auf Stellungnahme:

BPUK, Bundesgericht, EFBS, ENHK, Schweizerischer Arbeitgeberverband, SNF, WEKO

4 Bemerkungen zu der Vorlage

4.1 Allgemeine Bemerkungen

Der SNF verzichtet auf Anträge zu dieser Vorlage und weist darauf hin, dass die Abwicklung des NFP59 unabhängig vom politischen Entscheid über die Verlängerung des GVO-Moratoriums erfolge. So solle der per Ende 2009 geplante Zwischenbericht zuhanden des Bundesrates fristgerecht abgeliefert werden, welcher einerseits erste provisorische

Erkenntnisse aus den laufenden NFP59-Forschungsprojekten enthalte sowie andererseits eine zusammenfassende Darstellung über das international vorhandene Wissen zu

gentechnisch veränderten Pflanzen.

Die Akademien der Wissenschaften Schweiz betonen, dass das geltende GTG in

Kombination mit der revidierten Freisetzungsverordnung das Vorsorgeprinzip in

ausreichendem Masse konkretisiert. Sie weisen ausserdem darauf hin, dass fachliche Kompetenzen langfristig gesichert werden müssen, wenn die Bewilligungskriterien für Freisetzungen nach Art. 6 Abs. 3 GTG auf der Basis neuester wissenschaftlicher

Erkenntnisse angewendet werden sollen.

Für die SAB sei es speziell wichtig, dass sich die Schweiz gemäss Alpenkonvention für die Biodiversität einsetze; vorhandene Kultur- und Wildpflanzen, wie auch lokale und regionale Pflanzensorten und Haustierrassen seien zu fördern.

Avenir Suisse bemerkt, agrarpolitische Mythen hätten in diesen Fragen eine grosse

Diskrepanz zwischen der politischen Elite und der Bevölkerung bewirkt, und eine Rhetorik der Angst verhindere einen vernünftigen Diskurs. Es sei Aufgabe der Behörden, diese Diskrepanz durch eine Korrektur der öffentlichen Fehlmeinung(en) zu überwinden.

Syngenta weist in Ihrer Stellungnahme ergänzend darauf hin, dass der erläuternde Bericht in einigen Teilen unvollständig bzw. unzutreffend sei oder Grundlagen falsch interpretiere (insbesondere in den Kapiteln 1.5, 3.1, 3.2 sowie 5.2); detaillierte Bemerkungen hierzu sind später nachgereicht worden.

7/25 031/2005-02181/01/12/11/02/02/01/I222-3601