Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I222-3601

4.2.3 Artikel 37 a (neu) Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen (Verlängerung des Moratoriums)

4.2.3.1 Annahme des Vorschlags des Bundesrates

Mit Ausnahme von Luzern stimmen sämtliche Kantone für eine Verlängerung des

Moratoriums. Der Kanton Luzern ist zwar grundsätzlich damit einverstanden,

Vorraussetzungen für das Aussetzen von Bewilligungen für das Inverkehrbringen von GVO über den Ablauf des bisherigen Moratoriums hinaus zu schaffen. Mit Hinweis auf die

Erhaltung des Forschungsstandortes Schweiz ist er jedoch der Meinung, dass Ergebnisse aus dem NFP 59 und damit auch die allenfalls notwendigen gesetzgeberischen Schritte schon vor dem Ablauf eines neuen Moratoriums zur Verfügung stehen könnten. Er

beantragt deshalb eine von der vorgeschlagenen Verlängerung des Moratoriums

abweichende Regelung, welche es erlaubt die Bewilligungspraxis den wissenschaftlichen Ergebnissen entsprechend zu handhaben. Dies könne ein faktisches Zulassungsmoratorium über die verfassungsmässig verankerte Frist vom 27. November 2010 hinaus oder aber eine gesetzliche Regelung, die Bewilligungen für das Inverkehrbringen von GVO während einer maximalen Frist aussetzt, sein.

Die Kantone begründen ihre Zustimmung zu einer Verlängerung des Moratoriums wie folgt: Die Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogramms 59 über „Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnischer Pflanzen“ (NFP 59) seien abzuwarten, um den Bedenken der Gesellschaft Rechnung zu tragen (Aargau, Freiburg, Genf, Nidwalden, Obwalden, Uri,

Wallis, Zürich), um die politischen Rahmenbedingungen für Produktion von Gentech-

Lebensmitteln zu schaffen (Obwalden, Uri) und damit wissenschaftliche

Entscheidungsgrundlagen vorliegen und allenfalls notwendige gesetzliche Regelungen getroffen werden können (Aargau, Appenzell Ausserhoden, St. Gallen).

Es wird Klarheit über die Koexistenz des Anbaus von gentechnisch veränderten und

konventionell gezüchteten Pflanzen (Glarus, Solothurn, Wallis, Zürich) oder ganz allgemein über die Nutzen- und Risikoeinschätzung (Basel-Landschaft, Graubünden, Wallis, Zug)

gewünscht. Die Kantone Schwyz und Wallis interessiert dabei insbesonders die Frage, ob der Pflanzenbau innerhalb der Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder der biologischen Produktionsform durch Organismen mit gentechnisch verändertem Erbgut beeinträchtigt wird.

Einige Kantone sehen das Label „gentechfrei“ als wichtigen Marktvorteil der Schweizer Landwirtschaft (Bern, Genf, Graubünden, Solothurn, Schwyz), um sich im Umfeld sich weiter liberalisierender Agrarmärkte zu behaupten. Die Kantone Jura, Wallis und Tessin sehen kein Bedürfnis in der Anwendung der Gentechnologie in der Schweizer Landwirtschaft.

Genf und Tessin unterstützen die Moratoriumsverlängerung umso mehr, als sie bereits kantonale Regelungen zur Förderung der gentechnikfreien Landwirtschaft kennen. Der Kanton Basel-Stadt stimmt aufgrund aktuellen politischen Diskussion und den noch offenen Forschungsarbeiten ebenfalls für die Moratoriumsverlängerung, setzt sich aber im Interesse eines leistungsfähigen Wirtschafts- und Forschungsstandorts Schweiz dafür ein, dass für die Zeit nach 2013 keine weitere Verlängerung, sondern wieder ein dauerhaftes Rechtsumfeld angestrebt werden sollte. Weiterhin weist er darauf hin, dass das Schweizer Moratorium nicht dem geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaft entspricht und als nicht-tarifäres Handelshemmnis betrachtet werden könnte und beantragt die punktuelle Überprüfung der Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen.

Die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Nidwalden, Schwyz und Uri begrüssen explizit die Regelung der Moratoriumsverlängerung auf Gesetzesstufe. Sprachliche Änderungen wurden von Waadt vorgeschlagen : « dürfen » soll mit „ne peut“ statt „ne doit“ übersetzt werden.

Die Konferenz Kantonaler Landwirtschaftsdirektoren befürwortet die

Moratoriumsverlängerung einstimmig, insbesondere weil die Ergebnisse der in Auftrag 9/25

031/2005-02181/01/12/11/02/02/01/I222-3601