Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: I222-3601

Art. 12a (neu) GTG: Regelung des Einsprache- und Beschwerdeverfahren im Rahmen von Bewilligungsverfahren für die Freisetzung von GVO (Freisetzungsversuche sowie Inverkehrbringen zur bestimmungsgemässen Verwendung in der Umwelt) auf Gesetzesstufe

Bereits im Jahr 2003 wurde eine solche Ergänzung vom Bundesgericht angeregt und mit der Revision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt

(Freisetzungsverordnung; FrSV 814.911) im Jahr 2008 dort umgesetzt. Mit dieser

Bestimmung werden Einsprachemöglichkeiten im Sinne der Prozessökonomie auf ein frühes Verfahrensstadium beschränkt; die Erhebung einer Beschwerde erst nach Vorliegen des Bewilligungsentscheids ist für Dritte ausgeschlossen. Da gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV ein solcher Verfahrensausschluss als grundlegende Bestimmung über die Rechte und Pflichten von Personen nicht auf Verordnungsstufe, sondern nur in Form des Bundesgesetzes

erlassen werden kann, erfolgt nun diese Ergänzung auch auf Stufe GTG.

Art. 35 GTG

Im Übrigen soll im Rahmen dieser Gesetzesänderung auch die Systematik und Terminologie des neuen Strafensystems in die Strafbestimmungen von Artikel 35 GTG sowie Art. 60 und 61 USG übertragen werden. Änderungen des Strafgesetzbuches sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Gleichzeitig werden die Strafbestimmungen des GTG geschlechterneutral formuliert.

2 Verfahren der Anhörung

Aus Dringlichkeitsgründen hat der Bundesrat am 5. Dezember 2008 das UVEK beauftragt, für diese Änderung des GTG ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dieses konferenzielle Vernehmlassungsverfahren fand statt am Freitag, 13. Februar 2009. Begrüsst wurden 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen und das Fürstentum Liechtenstein, 36 kantonale Ämter und Laboratorien, 14 politische Parteien, 3

gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 10

Spitzenverbände der Wirtschaft, 49 weitere Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen, 17 beschwerdeberechtigte Umweltorganisationen, das Bundesgericht, 34 Eidgenössische Kommissionen und Institutionen sowie 5 weitere interessierte Kreise, insgesamt 197 Stellen. Diese wurden mit Schreiben des UVEK vom 9. Dezember 2008 eingeladen, sich an der Vernehmlassungskonferenz mündlich zu äussern. Darüber hinaus wurde den

Vernehmlassungsadressaten auch die Gelegenheit gegeben, eine schriftliche

Stellungnahme einzureichen mit Frist bis 13. Februar 2009.

Insgesamt nahmen 43 Organisationen an der Vernehmlassungskonferenz teil, wobei sich 14 Vertreter mündlich äusserten (CSP, SAG, Internutrition, Schweizerischer Bauernverband, Grüne, fial, Coop, Bioterra/VKMB, Greenpeace, VSF, WWF, FDP, Avenir Suisse,

Economiesuisse). Mit Ausnahme von Avenir Suisse und Coop reichten diese Organisationen auch schriftliche Stellungnahmen ein.

Von der Möglichkeit, schriftlich Stellungnahmen einzureichen, machten 91 Organisationen Gebrauch: 25 Kantone, 1 kantonales Amt, 9 politische Parteien, 2 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 5 Spitzenverbände der Wirtschaft, 35 weitere Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen, 4 beschwerdeberechtigte

Umweltschutzorganisationen, 7 Eidgenössische Kommissionen und Institutionen und 3 aus dem Kreis der weiteren interessierten Kreise.

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