Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/94: Änderung des Gentechnikgesetzes zur Verlängerung des GVO-Moratoriums in der Landwirtschaft · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: I222-3601
4.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
4.2.1 Art. 35 Abs. 1
Es wurden keine Bemerkungen zu Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. d und g, Abs. 2 und 3 abgegeben.
4.2.2 Art. 12 a (neu) Einspracheverfahren
Die Regelung des Einsprache- und Beschwerderechts bei der Freisetzung von GVO auf Gesetzesebene findet breite Zustimmung und wird von allen Vernehmlassungsteilnehmern, die sich dazu äussern, begrüsst.
Von einigen Parteien, Fachverbänden, Wirtschaftsorganisationen, beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen sowie weiteren interessierten Kreisen wird jedoch neu und zusätzlich beantragt, das Verbandsbeschwerderecht auch auf Freisetzungsversuche
auszudehnen, die Qualität des Bewilligungsverfahrens würde dadurch verbessert
(anthrosana; aefu; Basler Appell gegen Gentechnologie; BIO SUISSE; Bioterra; PCS/CSP; EcoSolidar; Gen Au Rheinau; Greenpeace; GRÜNE; IP Suisse; Kleinbauernvereinigung; Les jardins de cocagne; pro natura; SVS/Bird Life; SAG; SP; SKS; STOP OGM; Uniterre; WWF Schweiz).
Auch sollte der Kreis der beschwerdeberechtigten Organisationen durch Bauern- und
Konsumentenorganisationen erweitert werden, da Entscheide über Sachverhalte des
Gentechnikgesetzes neben der Umwelt auch die Land- und Waldwirtschaft sowie die
Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten beträfen (anthrosana; aefu; Basler Appell gegen Gentechnologie; BIO SUISSE; Bioterra; Ecologie libérale; EcoSolidar; Gen Au
Rheinau; Greenpeace; GRÜNE; IP Suisse; Kleinbauernvereinigung; Les jardins de cocagne; pro natura; SVS/Bird Life; SAG; SP; SKS STOP OGM; Uniterre; WWF Schweiz). Ausserdem würde diesen Kreisen ein ihrem Interesse und Verdienst entsprechendes Mitspracherecht eingeräumt (PCS/CSP).
Für die EKAH handelt es bei der vorgesehenen Regelung im Vergleich zu anderen
Bewilligungsverfahren um eine starke Einschränkung von Einsprachemöglichkeiten. Sie weist darauf hin, dass sich der Kreis von Drittbetroffenen, die Parteistellung geltend machen können, im Verlauf eines Verfahrens bzw. Freisetzung ändern könne, da sich die
Legitimation zur Parteistellung aus den Umweltbedingungen oder den biologischen
Eigenschaften der freizusetzenden Organismen ergäbe. Die EKAH geht davon aus, dass in einem solchen Fall eine neue Publikation im Bundesblatt notwendig sei, um neu Betroffenen das Recht zu gewähren, ihre Parteistellung geltend zu machen. Sie beantragt aus
Transparenzgründen einen entsprechenden Hinweis in den Erläuterungen.
8/25 031/2005-02181/01/12/11/02/02/01/I222-3601