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Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 11 Seiten

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Anhang (Art. 4, 4a, 4d)

Dem Betreiber der Datenbank zu meldende Daten

1. Daten zu Tieren der Rindergattung

Zu Tieren der Rindergattung sind folgende Daten zu melden:

a. bei der Geburt eines Tieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tieres sowie des Mutter- und Vatertieres,

3. das Geburtsdatum des Tieres,

4. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres,

5. Mehrlingsgeburten,

6. der Geburtsverlauf,

7. das Datum der Meldung;

b. bei der Einfuhr eines Tieres:

1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tieres im Herkunftsland,

2. die Nummer der Tierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tieres,

4. das Geburtsdatum des Tieres,

5. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres,

6. das Einfuhrdatum,

7. das Datum der Meldung;

c. beim Zugang eines Tieres von einer anderen Tierhaltung im Inland:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Nummer der Herkunftstierhaltung,

3. die Identifikationsnummer des Tieres,

4. das Zugangsdatum,

5. das Datum der Meldung;

d. beim Abgang eines Tieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tieres,

3. das Abgangsdatum,

4. die Abgangsart,

5. das Datum der Meldung;

e. bei der Schlachtung eines Tieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Nummer der Herkunftstierhaltung,