TVD

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 11 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

5Bei der Identifizierung (Signalementaufnahme sowie Änderung und Ergänzung des Signalements) eines Equiden muss die Person, welche dessen Identifizierung (das verbale und das grafische Signalement) vornimmt, dem Betreiber der Datenbank die Daten nach dem Anhang Ziffer 3 Buchstabe l melden.

Art. 4e Übertragung der Meldepflichten auf Dritte (neu)

1Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 4 – 4d können ihre Meldepflicht auf Dritte (Beauftragte) übertragen. Nicht übertragen werden kann die Pflicht, die Änderung des Verwendungszwecks zu melden.

2Die meldepflichtige Person muss eine solche Übertragung dem Betreiber der Datenbank selber melden und die beauftragte Person registrieren lassen. Dazu muss sie ihm folgende Angaben zur beauftragten Person machen:

a. deren Name;

b. deren Adresse;

c. deren E-Mail-Adresse;

d. deren Telefonnummer und die Korrespondenzsprache.

3Die gleichen Daten muss sie bei einem Entzug des Auftrags melden.

Art. 5a Abs. 3

3Den Anträgen zur Berichtigung von Daten nach dem Anhang 1 Buchstaben c–e sowie Anhang 2 Buchstaben b–c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19957 beizulegen.

Art. 6 Abs. 1

1Jede Person darf Einsicht nehmen in:

a. die Tiergeschichte eines einzelnen Tieres;

b. den BVD-Status eines einzelnen Tieres;

c. den BVD-Status einer Tierhaltung;

d. den Impfstatus bezüglich Blauzungenkrankheit eines einzelnen Tieres.

Art. 7 Abs. 2

2Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirtschaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung EZV und Swissmedic dürfen die Daten nach den Artikeln 3 – 4d, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen beim Betreiber beschaffen und verwenden.

6 SR 916.401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255).

7 SR 916.401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255).