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Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 11 Seiten
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5. das Datum der Meldung;
b. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland:
1. die Nummer der Tierhaltung,
2. die Nummer der Herkunftstierhaltung,
3. die Zahl der Tiere,
4. das Zugangsdatum,
5. das Datum der Meldung;
c. bei der Schlachtung von Tieren:
1. die Nummer der Tierhaltung,
2. die Nummer der Herkunftstierhaltung,
3. die Zahl der Tiere,
4. das Schlachtdatum,
5. das Datum der Meldung;
d. bei der Ausfuhr von Tieren:
1. die Nummer der Tierhaltung,
2. die Zahl der Tiere,
3. das Bestimmungsland,
4. das Datum der Ausfuhr,
5. das Datum der Meldung;
e. die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache des Tierhalters;
f. die Post- oder Bankverbindung des Tierhalters.
3. Daten zu Tieren der Pferdegattung
Zu Equiden sind folgende Daten zu melden:
a. bei der Geburt eines Tieres:
1. die Nummer der Tierhaltung,
2. den Namen des Tieres,
3. die Identifikationsnummer (UELN, Universal Equine Life Number) des Mutter- und des Vatertieres,
4. bei Embryotransfer: die Identifikationsnummer (UELN) der genetischen Mutter,
5. das Geburtsdatum des Tieres,
6. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tieres,
7. den Geburtsverlauf,
8. Mehrlingsgeburten,
9. Missbildungen,
10. die Spezies (Pferd, Kleinpferd, Pony, Esel, Maultier, Maulesel),
11. das rudimentäre verbale Signalement,